Armengesetz. 29 und 1495 zwischen „beggars able to labour“ und „beggars impotent to serve“ unterschieden war. Erstere bekamen Licenzen zum Betteln in bestimmten Bezirken, letztere wur- len zur Arbeit an ihren letzten Wohnort gezwungen. Bald trat durch 27, Heinrich VIII. Cap. 25 (1535) an die Stelle der Licenzen zum Betteln die Armenunterhaltung in den den Kirchspielen durch Almosen, welche eingesammelt werden und zu denen die Geistlichen ermahnen mussten; dasselbe Gesetz verfügt die Zwangs-Lehrlingschaft von Armenkindern. Durch die Aufhebung der Klöster und Secularisation des Kirchenguts wurde die Armennoth grösser und es folgten allerlei harte Gesetze gegen Vagabunden etc. Elisabeth machte die Almosen obligatorisch und erliess verschiedene andere Gesetze, z. B. in Bezug auf Errichtung von Correetions- häusern, bis endlich 43. Eliz. Cap. 2 (1601) die Gesetze der Elisabeth und ihrer Vorgänger zusammenfasste. Da dieses Gesetz von ähnlich weittragender Bedeutung wie das soge- nannte Lehrlingsgesetz ist, und bis in unser Jahrhundert her- an die Grundlage der Armenpflege blieb, so soll auch sein Inhalt excerpirt werden. Der Titel des aus 20 Artikeln bestehenden Gesetzes ist: An Act for the Relief of the Poor. Art. 1 führt die Armenaufseher ein, welche von den Friedensrichtern für jedes Kirchspiel alljährlich ernannt wer- den. Sie bestehen aus den Kirchenvorstehern (churchwardens) und je nach der Grösse des Kirchspiels aus 2—4 wohlhaben- den Hausbesitzern *. Dieselben sollen, unter Zustimmung von mindestens zwei Friedensrichtern, Kinder von Leuten, die ihre Kinder nicht behalten und ernähren können, zur Arbeit bringen; ebenso erwachsene Personen ohne Unterhaltsmittel und ohne ständige, den Unterhalt gewährende Arbeit. Dann sollen sie Steuern erheben, um Rohstoffe verschiedener Art zu kaufen, mit denen die Armen beschäftiet werden sollen. NDR Rich ) aa deutsches Wort, das dem englischen Householder ent- ebt es ni N z n Hayahasitras nicht. Ich gebrauche hier wie anderwärts das Wort