34 Einleitung. in Erwägung, dass die Leute, wenn sie das Alles ver- zehrt haben, dann in ein anderes Kirchspiel wandern und zuletzt Landstreicher und Vagabunden werden — — soll es gesetzlich erlaubt sein, dass auf Klage der Kirchen- vorsteher oder Aufseher eines Kirchspiels von einem Friedens- richter innerhalb 40 Tagen nach erfolgter Niederlassung einer solchen Person in einem Besitzthum unter dem Werthe von 10 Pfund jährlich, je zwei Friedensrichter — Personen, die voraussichtlich dem Kirchspiel, in das sie einziehen, zur Last fallen werden, ausweisen und in das Kirchspiel spediren dürfen, in dem diese Personen zuletzt heimathsberechtigt waren durch Geburt, Haushaltung, Aufenthalt, Lehrlingsschaft oder Dienst- verhältniss von mindestens 40 Tagen, es sei denn, dass diese Personen eine nach der Ansicht der Friedensrichter genügende Sicherheit für Entschädigung des Kirchspiels geben — —.* Gegen einen solchen Spruch von zwei Friedensrichtern ist Appellation an die nächsten Quartalsitzungen nach Art. 2 gestattet, Art, 3 verfügt, dass Arbeiter behufs* Uebernahme bestimmter Arbeiten ihren Heimathsort verlassen dürfen, wenn ihnen durch Atteste des geistlichen Kirchenvorstehers und Armenaufsehers bezeugt war, dass sie ein Wohnhaus haben, in dem sie Familienangehörige zurücklassen und dass sie Ein- wohner sind. Sie erwerben aber an dem Orte, wo sie arbeiten, kein Heimathsrecht, können vielmehr nach Vollendung der Arbeit oder, wenn sie arbeitsunfähig werden, zurückspedirt, im Weigerungsfall in ein Correctionshaus oder öffentliches Arbeitshaus eingesperrt werden. Kirchenvorstände und Auf- seher der Heimathsgemeinde, welche die Aufnahme verweigern, können vor den Assisen belangt werden. Danach konnte sich jede Gemeinde aller Zuwandernden innerhalb 40 Tagen wieder entledigen — vorausgesetzt, dass der Zuwandernde ein Heimathsrecht in England besass. Die Strenge des Ausweisungsrechts war also auf Ausländer nicht anwendbar. Die 40 Tage Aufenthalt, durch die man Heimathsrecht gewann, sollten seit Jacob II. erst von der Anmeldung bei den Kirchenvorstehern und Aufsehern des neuen Wohnorts.