36 Einleitung. wie sie arbeitsunfähig werden, auszuweisen, bewirkte un- menschliche Behandlung von Kranken. Da die Beschränkung der Freizügigkeit die Armenlast direct erhöhte, indem häufig Personen nur unterstützungsbedürftig wurden, weil sie sich anderswo nicht Arbeit suchen konnten, wurde durch 8. u. 9 W. II. €. 30 das auswärtige Arbeiten mit Attesten erleichtert, indem bestimmt wurde, dass solche Personen nur ausgewiesen werden dürfen, wenn sie wirklich, nicht wenn sie nur wahr- seheinlich dem Kirchspiel zur Last fallen, Dafür aber konnten Personen mit Attesten in ihrem neuen Wohnort auf keine Weise heimathsberechtigt werden, es sei denn durch ein An- wesen von 10 Pfund jährlicher Rente oder durch Ausübung zines Kirchspielamtes. Lehrlinge und Diener von Personen mit Attesten können kein Heimathsrecht erwerben (9. u. 10. W., IL e. 11; und 12. Anne stat. 1. c. 18). Nach dem Gesetz 8 u. 9 W. 111. 3. 30 (1697) mussten Personen, die Armenunterstützung em- pfangen, ein Merkmal auf der rechten Schülter tragen. Unver- heirathete konnten Heimathsrecht nicht durch einjährigen Diensteontracet, sondern nur durch wirkliches Aushalten eines ainjährigen Dienstes erwerben. Die Pflicht, Armenkinder als Lehrlinge anzunehmen, wurde eingeschärft. Erst durch 35. Georg III. c. 101 wurde das Recht, Per- sonen, die voraussichtlich dem Kirchspiel zur Last fallen wer- den, auszuweisen, gänzlich abgeschafft. | Bis dahin bewegte sich die Armengesetzgebung vornehmlich in Künsteleien an dem Niederlassungsrecht (Gneist) und die ganze Armenpflege sank zu einem gemeinschädlichen Wettkampf von Kirch- spielsinteressen herab. 31. Georg IL ce. 11 (1757) musste speciell die Ausweisung Yon Lehrlingen bekämpfen, da es immer häufiger vorkam, dass Kirchspiele zu ihrer Erleichterung Kinder als Lehrlinge nach auswärts schickten und die aus- wärtigen Kirchspiele dann ihrerseits wieder chikanöse Mass- regeln ergriffen. Der Zwang zur Arbeit gegen Arbeitsfähige wurde nur sehr lässig ausgeübt, man begnügte sich mit der bequemen Erhebung und Vertheilung der Armensteuer, deren Gesammtertrag 1776 auf 1530800 Pfd. Sterl. gestiegen