32 Erstes Buch, Vorbemerkung. der von einem ursprünglich staatslosen und ganz ungebundenen Individuum ausgehenden Vertragstheorie ist die Idee der Volkssouveränetät und naturrechtlichen Majoritätsherrschaft. Und so sehen wir denn Locke, in dessen Schriften sich der Geist von 1688 am vollkommensten wiederspiegelt, die Vertragstheorie zur Rechtfertigung der Einsetzung Wilhelm’s II. und zur Rechtfertigung der liberalen Elemente der englischen Verfassung benutzen, Sie diente nunmehr vorherrschend der Tendenz, Rechte des Volks gegenüber der jeweiligen Regierung zu vertreten. Und wenn Locke factisch das Recht des Widerstandes auf den Fall von 1688 beschränkte und die Theorie nur soweit benutzte, als sie diesen Fall motivirte, so war dies im Grunde ebensowenig logisch consequent, als wenn er von dem Grundsatz der Toleranz die beiden Ausnahmen zu Ungunsten der Atheisten und Katholiken machte. Lassen wir die religiöse Seite der individualistischen Weltanschauung, die in England zumeist als eine praktische Schranke wirkte, zunächst ausser Betracht, so concentrirt sich in politischer und socialer Hinsicht der schon von Locke, wenngleich etwas inconsequent ausgebildete Individualismus dahin, dass man den Staat und jede sociale Ordnung im Staat als das Product des vereinigten Willens ursprünglich souveräner Individuen und als eine von den Individuen in ihrem Interesse geschaffene Einrichtung betrachtet. Im Treatise of Civil Government geht Locke von einem „Naturzustand mit vollkommener Freiheit innerhalb der Grenzen der Gesetze der Natur und mit einem Zustand der Gleichheit“ aus, wobei die Gesetze der Natur offenbar wegen der Willkürlichkeit ihrer Fassung irrelevant sind. Da zwar auch der Ausdruck „Gesetz Gottes und der Natur“ vorkommt und die Menschen als „Eigenthum Gottes“ bezeichnet werden, der Begriff „Gesetz der Natur“ aber ausdrücklich mit „reason“ identificirt wird, so ist klar, dass der Freiheit des individuellen Wollens und Denkens eine principielle Schranke von Anfang an nicht gesteckt wird. Es stimmt vollständig mit der Annahme der ursprünglichen Souveränetät des Individuums, wenn an vielen Stellen die Erhaltung und der Schutz des