54 Erstes Buch, Vorbemerkung. schreitet — und dann ist offenbar der Nothfall erlaubter Revolution gegeben; dagegen wären die Unterthanen im Un- recht, wollten sie sich gewaltsam gegen eine diese Grenzen einhaltende Staatsgewalt auflehnen — wovon sie schon ihr Interesse abhalten wird; also ist die Lehre von der Volks- souveränetät ungefährlich. Am Schluss der citirten Schrift fasst dies Locke noch ein- mal zusammen: „Die Gewalt, die jedes Individuum der Gesell- schaft bei seinem Eintritt in dieselbe übertragen hat, kann nie zu den Individuen zurückkehren, sondern bleibt, solange die Gesellschaft besteht, immer bei der Gesammtheit, weil ausserdem keine Gesammtheit (community), kein Gemein- wesen bestehen kann, was ein Widerspruch gegen den ur- sprünglichen Vertrag wäre. Wenn also die Gesellschaft die gyesetzgebende Gewalt einer Versammlung: von Menschen über- tragen hat, so dass sie bei dieser und ihren Nachfolgern bleiben soll, und wenn sie Maassregeln und Autorität zur Be- schaffung solcher Nachfolger verliehen hat — so kann die gesetzgebende Gewalt, so lange diese Regierung besteht, nie zum Volke zurückkehren. Denn indem die Menschen eine gesetzgebende Gewalt, mit der Macht für ewig fortzubestehen, eingeführt haben, haben sie ihre politische Macht auf die gesetzgebende Gewalt übertragen und können sie nicht wieder nehmen. Wenn sie aber der Dauer der gesetzgebenden. Ge- walt Grenzen gesetzt und irgend einer Person oder Versamm- Jung nur zeitweise die höchste Gewalt gegeben haben, oder wenn diese Gewalt durch Missbrauch der Herrschenden verwirkt wird; — dann kehrt nach der Verwirkung oder nach dem Ablauf der Zeit die Gewalt zu der Gesellschaft zurück und das Volk hat das Recht als höchste Gewalt zu handeln, selbst die Gesetzgebung fortzusetzen, diese in neuer Form zu errichten oder sie unter der alten Form nach Gutdünken in neue Hände zu legen. \ Man sieht, Locke will praktisch die ungestörte Herrschaft des Gesetzes, er will diese schützen gegen Willkür von Oben und gegen rohe Gewalt von Unten. Ihm schwebt das wahre Ideal des Rechtstaats vor, nicht des Staats,