422 Zweites Buch, Cap. 1. haben. Indessen schon vorher nannte man einen legalen Weber denjenigen, der sieben Jahre überhaupt gedient hatte, nicht nur denjenigen, der sieben Jahre als Lehrling nach dem Gesetz gedient‘ hatte!). Und es wird constatirt, dass von jeher (S. 383) Männer und Weiber ohne Unterschied nach ihrer Geschicklichkeit verwendet wurden. Der Zeuge Robert Cookson führt aus, dass zwar die Geldstrafen auf Verwendung von Arbeitern, die keine gesetzliche Lehrlingszeit hinter sich haben, erhöht werden sollen, um die selbständigen kleinen Weber- meister gegen die Concurrenz von grossen Fabrikanten zu schützen, dass aber die kleinen Webermeister selbst von den alten Vorschriften befreit werden müssten, denenzufolge nur Eltern von einem gewissen Einkommen ihre Kinder als Lehr- linge in die Tuchindustrie geben dürfen. Die alten Gesetze würden also nicht nur nicht mehr beobachtet, sondern Niemand konnte mehr ihre volle Aufrechterhaltung wünschen. Der Report on the Woollen Manufacture of England von 1806 constatirt, dass das Lehrlingssystem der Elisabeth zur eigentlichen Fabrikindustrie überhaupt nicht mehr passe, dass es aber auch da, wo Hausindustrie noch herrsche, nieht mehr in Geltung sei. In Leeds hätten die Trustees der Tuchhallen das Gebot der 7jährigen Lehrlingszeit 1797 selbst abgeschafft ?) ohne dass daraus irgend eine Verschlechterung des Tuchs hervorgegangen sei. Auch sonst sei das Lehrlingsgesetz trotz aller Gegenagitation seit einigen Jahren in Leeds ausser Ge- brauch. Es habe auch keinen Sinn mehr, da die Lehrlinge doch nicht mehr im Hause des Meisters wohnen und arbeiten und das Subordinationsgefühl verloren hätten; da der Export- handel mit seinen Schwankungen zu Wechsel der Beschäftigung zwinge und Tuchmacher in grosser Anzahl in die Baumwoll- industrie treibe, für die das Gesetz nicht gilt. Das Committee von 1806 schlägt daher nur vor — ähnlich wie man jetzt bei uns von schriftlichen Lehrlinegsverträgen etwas erwartet — 1) Siehe auch den unten S. 424 erwähnten Report von 1818, S. 122. Es konnte also das Recht des legalen Webers sozusagen auch durch Ersitzung erworben werden. . * 8. Report on the Wnollen Manufacture von 1806. 8. 13.