Lohnregulirungen. 435 Beschäftigung hatten. Sie verlangten aber noch nicht bessere Lohnregulirung, sondern Abschaffung des Gesetzes und Frei- heit: „das Haus möge ihre unglückliche Lage in KEr- wägung ziehen und ihnen helfen durch Zurückerstattung der- jenigen Freiheit, welche sie, eine Körperschaft von armen aber unschuldigen und nützlichen Leuten, vor dem erwähnten Gesetz als anerkanntes angeborenes‘ und durch die Magna Charta und alte Reichsverfassung gesichertes.‘Recht besassen.“ Das Parlament ging auf diese Klagen nicht ein und das Gesetz bestand fort. Die Schneider wurden daher aufge- regter. 17521) beklagten sich die Meister über gewaltthätiges und tumultuarisches Benehmen der Arbeiter, worauf diese antworteten, sie seien ruhige Leute, die ’ehrlich ihr Brod ver- dienen wollten und es sei nicht recht von den Meistern, „dass diese einen exorbitanten Gewinn aus ihrer ehrlichen Arbeit ziehen wollten.“ 17672) verlangten die Meister neue Re- gulirung des Gewerbes, namentlich zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen — das bishe- rige Gesetz sei ungenügend, weil man es durch Wegzug in die Umgebung von London umgehen könne. Darauf wurde ein Gesetz 8. Georg III. c. 17 (1768) erlassen, das in den Einleitungsworten constatirt, dass die Friedensrichter in der That seit dem Gesetz 7. Georg I. von Zeit zu Zeit die Löhne regulirt haben, dass es aber Mittel gebe, dem Gesetz zu ent- schlüpfen — womit wohl das Wegziehen aus dem Geltungs- bereich des Gesetzes gemeint ist. Dieses Gesetz erstreckte sich auf die City of London und den fünfmeiligen Umkreis, setzte die Arbeitszeit auf 6 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends fest (wieder incl. 1 Stunde Essenspause) und erhöhte den Tageslohn auf 2 Schilling 7! pence. Wer ausserhalb der Grenzen der Geltung des Gesetzes Arbeiter mit der Absicht der Gesetzesumgehung beschäftigt, wurde mit Geldstrafe bedroht. Im Uebrigen enthielt das Gesetz Process- und Strafbestimmungen und gestattete wieder die periodische Revision der Lohnsätze. ?) Journals Vol. 26 S. 407 2) Journals Vol. 31 5. 483