436 Zweites Buch, Cap. 1. Gegen dieses Gesetz aber petitionirten die Arbeiter neuerdings !), weil die Gleichheit .der Löhne für alle Arbeiter sowohl die Meister als die besseren Arbeiter be- schwere. — Man sieht, die Lohnregulirung durch Gesetz und Obrigkeit wurde versucht, erwies sich aber als ungenügend und wurde gerade von den Arbeitern nicht gewollt. Sie wollten nicht eine für sie günstigere, sondern gar keine Lohn- vegulirung ?). In der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts spielt die Frage der Lohnregulirung im Parlament überhaupt eine sehr geringe Rolle. Dasselbe beschäftigte sich dafür um so mehr mit Schutzzöllen, technischen Produetionsvorschriften, Zunftprivi- legien. und Competenzstreitigkeiten zwischen verschiedenen Gewerben. Offenbar war man noch im Allgemeinen mit dem faetischen Wegfall der Lohnregulirung zufrieden. Dies wird auch bewiesen durch ein Gesetz 20. Georg IL 3. 19 (1747) „for the better adjusting and more easy recovery ;f the wages of certain servants, and for the better regulation af such servants and of certain apprentices.“ Dieses Gesetz vegelt die Competenz der Friedensrichter und anderer Be- hörden in Streitigkeiten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern und giebt diesen das Recht, in solchen Streitigkeiten zu ent- scheiden, „auch wenn in diesem Jahre keine Lohnregulirung lurch die Friedensrichter stattgefunden hat.‘ Das Gesetz bezog sich auf die meisten, aber nicht auf alle Arbeiter und Lehrlinge; so nicht auf landwirthschaftliche Arbeiter, die auf kürzer als ein Jahr gedungen waren; speciell waren die Zinngruben von Cornwall ausgenommen. Die dor- tigen Zinngräber petitionirten nun 17543), dass das Gesetz auf sie ausgedehnt werde und zwar mit Erfolg — wohlgemerkt verlangten sie aber nicht Lohnregulirung, sondern nur schnelle and sichere Justiz im Falle von Streitigkeiten. In der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts aber 1) Journals Vol. 32 S, 14. ?) Eine unvollständigere Darstellung dieses Falls s. bei Brentano a. a. 0- 3, 106. 8) Journals Vol. 26 8. 509.