Lohnregulirungen. 437 traten mehr und bedeutendere Fälle auf, in denen die Lohn- regulirung namentlich von den Arbeitern verlangt wurde, bei denen aber nachweislich ist, dass diese schon sehr lange Zeit ausser Gebrauch war. Nach einem Committeebericht von 1757 1) war die friedens- richterliche Lohnregulirung bei den Wollwebern in Gloucester vor 1756 längst ziemlich ausser Gebrauch gekommen. Combi- nationen und Unruhen unter den Arbeitern kamen schon früh- zeitig vor, denn 1725 bedrohte ein Gesetz 12. Georg I. c. 34 Combinationen behufs Lohnerhöhung, Contractbruch und Ge- waltthat der Arbeiter, sowie die Lohnzahlung durch Waaren seitens der Arbeitgeber in der gesammten Wollindustrie mit Strafe. Das Gesetz spricht ausdrücklich, wo es Truck er- wähnt, von vertragsmässigen, nicht von obrigkeitlich festgesetzten Geldlöhnen. Auch das verschärfende Gesetz von 1726, 13. Georg I. ce. 23 stellte nur die Jurisdietion in Lohn- streitigkeiten fest und gab Vorschriften über die Methoden und den Maassstab für die Berechnung des Stücklohns und verfügte Nichts über die Bestimmung seiner Höhe. Es fanden in diesen Jahren (s. Journals Vol. 20, 8. 598) auch gewalt- thätige Auftritte statt, indem die Arbeiter sowohl auf Fabri- kanten als auf Mitarbeiter und selbst Magistrate losgingen. Beide Parteien petitionirten schon ‚damals ans Parlament, aber beide dachten dabei nicht an Lohnregulirung, sondern nur an Verbot des Trucks resp. der Combinationen. 1756 petionirten nun wieder die Weber aus Gloucester *), weil das Gesetz von 1726 in Folge des Umstands, dass nicht summarisch gestraft wurde und die Geldstrafen zu niedrig seien, dem Truck nicht genügend vorbeuge. Darauf wurde 1756 das Gesetz 29. Georg II. c. 33 erlassen, welches Gesetz nicht nur die Strafen und den Process im Falle von Truck Neu regelte, sondern nun zuerst auch den Friedensrichtern jährliche Festsetzung der Löhne der Weber und anderer Arbeiter in der Wollindustrie auflegte — was die Gesetze 1) Journals Vol. 27 8. 730 ff 2) Journals Vol. 27 S. 468.