438 Zweites Buch, Cap. 1. von 1725 und 1726 noch nicht gethan hatten. Dabei berief man sich gar nicht auf die allgemeinen Gesetze von Elisabeth und Jacob I, welche offenbar völlig vergessen waren 1). Gegen diese neu eingeführte amtliche Lohnregulirung petitionirten nun 1757?) die Tucher (Clothiers) aus Gloucester, da die Lohnfeststellung sie „bei dem melancholischen Zustand des Gewerbes bedrücke: man könne die Löhne der Arbeiter jetzt nicht erhöhen und die Lohnregulirungsrechte der Frie- densrichter sollten wieder abgeschafft werden.‘ Bei der darauf folgenden Untersuchung stellte sich nun heraus, dass die Friedensrichter zunächst den Webern die Lohnregulirung, welche sie nach dem neuen Gesetze verlangen konnten, verweigerten, weil sich kein billiger Lohnsatz nach dem vom Gesetz verlangten Maassstab der Ellenzahl feststellen liesse, Es entstanden nun Unruhen und es wurde endlich der Lohn von den Friedensrichtern festgestellt. Allein sachver- ständige Zeugen sagten aus, der Lohnsatz sei einseitig und unbillig festgestellt und selbst Arbeiter meinten, man solle die Feststellung der Löhne lieber den Tuchern überlassen, da die Differenzen in der Breite des Tuchs und dem Gewicht des Garns zu gross seien. Das war unzweifelhaft richtig. Amtliche Lohnregulirung passt eben nur für einfache leicht übersichtliche Verhältnisse, ;n denen weder Conjuncturen des Markts noch Qualitätsunter- schiede der Arbeit und des Products von grosser Bedeutung sind. Sie passt zu dem alten localen, stätigen Handwerk und war jetzt unmöglich geworden. Das Committee trat auch auf Seite der Tucher und empfahl Amendirung des Gesetzes von 1756, obwohl die Löhne offenbar sehr niedrig waren. Ein Weber konnte bei 14stün- liger Arbeit täglich 1 Schilling verdienen. Gegenüber diesem Committeebeschluss baten die Weber, dass, wenn auch das Ge- setz von 1756 amendirt werde, man doch die Competenz der Friedensrichter belassen und die Lohnfeststellung nicht rein ‘) Anders dargestellt bei Brentano a. a. 0. S. 98. 2 Journals Vol. 27 S. 708.