Lohnregulirungen. 439 in die Willkür der Tucher stellen solle. Das Resultat war das Gesetz 30. Georg ML..c. 12 (1757), welches die Lohn- regulirung durch die Friedensrichter einfach abschaffte und die völlige Vertragsfreiheit wieder herstellte!). Das Gesetz schaffte sogar implicite das nach älteren allgemeinen Gesetzen bestehende Recht der Friedensrichter, die Löhne zu regu- liren, ab, indem es einfach den Vertrag zwischen Arbeiter und Arbeitgeber als einzige Norm für die Lohnhöhe hin- stellte. Nur der Truck wurde wiederholt verboten, Das Verlangen nach Lohnregulirung hatte hier ’also sehr kurzen Erfolg. Es trat dasselbe. in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts noch in einer Reihe von anderen Fällen auf: So petitionirten die Kohlenträger an den Kohlenschiffen am 30. Mai 17582) um obrigkeitliche Lohnregulirung gegen- über dem Moriopol ihrer Lohnherrn. Diese Leute, deren Streitigkeiten mit den Herrn uns noch an anderen Stellen beschäftigen werden, baten zugleich, dass Vorsorge für ihre Kranken, Invaliden, Wittwen und Waisen getroffen werde, Die Kohlenträger erreichten ihrer Petition entsprechend. ein Gesetz 31. Georg II. c. 76, welches später (1770) durch 10. Georg III. ce. 53 abgeschafft wurde, weil es unwirksam war. Die nunmehr ganz schutzlosen Arbeiter petitionirten am 11. Februar 17963) wiederholt um Lohnregulirung. 1776 lehnte das Unterhaus eine Petition von Maurern ab‘), welche klagten, dass ihre Löhne seit 70 Jahren nicht mehr regulirt worden seien und welche Erhöhung ihres Wochen- lohns von 15 auf 18 Schilling verlangten. 1778 baten Strumpfwirker aus London und Nottingham fruchtlos um Regulirung ihrer Hungerlöhne®) — die Fabri- kanten widersprachen im Hinblick auf die Verschiedenheit und Manniefaltigkeit der Producte, sowie auf die Coniuncturen ı) Dies Gesetz erwähnt Brentano nicht. S. a. a. 0. 8. 107. ?) Journals Vol. 28 S. 259. %) Journals Vol. 51. 4) Journals 35. 20. Debr. 1775 u. 1. April 1776. 5) Journals Vol. 36. 28. Januar. 23, u 25. Febr. 1778.