— 460 — weisen zu können. Fourrier nahm den Bewohnern seiner Pha— lanstoͤre ihr Capital gegen Actienscheine ab, um damit das Mittel zu der wunderbar organisirten und fabelhaft einträglichen Wirthschaft seiner Gesellschaften zu erhalten. Cabet wußte es nicht glän— zend genug zu schildern, welche Ergebnisse durch die systematisch orgauisirte Arbeit aus dem zu einem großen Ganzen vereinigten Nationalcapitale gewonnen werden mögen. Von Proudhon und —DDD0 verständige Volkswirthe nur widerlegend gegen dergleichen falsche Gedanken verhalten, so finden wir hier doch die Bedeutung der Capitalzusammenlegung anerkannt. Es kam nur darauf an, diese in einer unseren socialen Verhältnissen entsprechenden, ja überhaupt möglichen Weise in's Leben zu rufen, und die Praxis hat durch die heutigen Actiengesellschaften das, was an den socialistischen Ideen Wahres und Vernünftiges war, realisirt. Man kann vom volkswirthschaftlichen Standpunkte aus vier verschiedene Gattungen von Capitalzusammenlegungen unterscheiden. Die erste besteht aus den wesentlich vorübergehenden Verbin— dungen Zweier oder Mehrerer zu gemeinsamer Unternehmung eines einzelnen bestimmten Geschäfts, welches keinesweges nothwendiger— weise ein Handelsgeschäft zu sein braucht. Der Grund der Ver— einigung ist entweder die Furcht, durch gleichzeitiges Auftreten Mehrerer auf dem Markte die Forderungen der Verkäufer zu stei gern, oder die Unzureichenheit des Capitals jedes Einzelnen zur abgesonderten Unternehmung eines Geschäfts, z. B. zum Ankaufe eines nur im Ganzen erwerbbaren Gegenstandes, zur Ausrüstung eines Schiffes, zur Uebernahme einer Auleihe. Für uns kommen hauptsächlich die zu dem letzteren Zwecke unternommenen Verbin— dungen in Betracht, da bei den gemeinschaftlichen Ankäufen nicht sowohl eine Zusammenlegung von Capitalen, als nur ein nach außen als einheitlich erscheinendes Auftreten bei getrennt bleibenden Antheilen der Genossen beabsichtigt wird. Die Formen und Be— dingungen jener ersten Art von Capitalzusammenlegungen können sehr verschieden sein. Vertheilung des Gewinns im Verhältniß des gemachten Einschusses in die gemeinsame Kasse, sowie völlige Auf-