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kommene Zustände für das sociale Leben. Hier bilden sie die
zu erstrebende Norm, vorausgesetzt, daß das Handwerk nicht minder
frei und berechtigt ist, als das Fabrikgewerbe, und vorausgesetzt,
daß die Hausarbeit nicht von einer so verkommenen und in Elend
versunkenen Bevölkerung betrieben wird, wie z. B. die schlesische
Weberbevölkerung ist, daß sie vielmehr als ein willkommener und
von einer fleißigen und gesitteten Bevölkeruug gern betriebener, aber
nicht als ihr ausschließlicher Erwerbszweig anzusehen ist. In der
Schweiz begegnen wir der fabrikmäßigen Hausindustrie fast am
meisten in landwirthschaftlichen Cantonen, oder wenigsteus
sehen wir sie fast überall in Verbindung stehen mit einem
landwirthschäftlichen Gewerbe. Sie ist zwar die mel—.
kende Kuh; aber wenn diese einmal trocken steht, tritt nicht sofort
die blasse Noth und das hagere Elend dem Weber oder Haspler,
dem Strohflechter oder Uhrenarbeiter über die Schwelle. —

Weiter ist der gleichmäßig auf das Gewerbs. wie auf das
Gesellschaftsleben günstig rückwirkende Umstand beachtenswerth, daß
die Verfassungen aller Cantone der Eidgenossenschaft und der Geist,
in welchem dieselben gehandhabt werden, auch dem geringsten Fabrik—.
arbeiter das Recht und die Pflicht der Theilnahme an dem
öffentlichen Leben zuerkennen, und daß auch in diesen Klassen
der Bebölkerung ein reges Interesse für die öffentlichen Angelegen-
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wichtiger Bruchtheil der Bevölkerung lediglich auf in seinen Sorgen
um das Brod: so wird der politische und der Vaterlandssinn, die
Theilnahme am Gemeindeleben, an der Gestaltung des kirchlichen
Lebens und des Schulwesens nicht völlig versponnen und verhas
pelt, nicht völlig vertaglöhnert; so wird nicht jede edle Regung
des Gemeingeistes erstickt in der Stickluft der Fabriksäle, nicht jedes
Gefühl von Selbstständigkeit und Ehre ertödtet in der Gewohnheit
einer untergeordneten Arbeit; so wird diese selbst zur Ehre; der
Maun geht nicht unter in dem Arbeiter, und sei seine Arbeit auch
noch so geringe, er wird nicht herabgewürdigt zum Thiere, zum
Hebel, Rad, oder Göpelwerke.

Schon die allgemeine Wehrpflicht trägt in dieser Hinsicht