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Zweitens, stellten sie vor, könne kein Verbot die Ausfuhr von
Gold und Silber verhindern, da diese Metalle, bei der Gering
fügigkeit ihres Umfanges im Verhältniß zu ihrem Werth, sehr
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zu verhindern, daß man auf die Erhaltung dessen, was sie Handels.
Bilanz nannten, die gehörige Aufmerksamkeit verwende. Sobald
nämlich ein Land mehr aus- als einführe, würden fremde Staaten
ihm den Ueberschuß schuldig, der nothwendig in Gold oder Silber
bezahlt werden müsse, wodurch der Vorrath an diesen Metallen
zunehme. Werde, umgekehrt, zu cinem größern Werthe ein, als
ausgeführt, so müsse der Unterschied uothweudig in derselben Weise
ausgeglichen werden, wodurch die vorräthige Menge sich verringere.
In diesem Falle könne das Verbot die Ausfuhr nicht verhindern,
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gleich werde dadurch der Wechselcours noch ungünstiger für das
schuldende Land, da der Kaufmann, welcher Wechsel auf die Fremde
kaufe, dem verkaufenden Bankier nicht nur die gewöhnliche Be—
mühung und Unkosten, sondern auch die Gefahr, welche derselbe
wegen des Verbotes laufe, vergüten müsse. Je ungünstiger aber
der Wechselcours, desto ungünstiger gestalte sich nothwendig auch
die Handelsbilanz, weil das Geld des eignen Landes sich so viel
schlechter gegen das des andern, dem man schuldig sei, verhalte.
Sei z. B. der englische Cours auf Holland um 5 pt. schlechter,
so müsse man 105 Unzen Silber in Eugland zahlen, um eiunen
Wechsel von 100 Unzen in Holland zahlbar zu kaufen; 105 Unzen
Silber in England würden in Holland also nur 100 werth sein
und man würde nur für 100 Waaren dort kaufen können, wäh—
rend man für 100 Unzen Silber in Holland für 105 Unzen
Waaren in England kaufeun könnte; der Unterschied im Course
würde mithin die englischen Waaren in Holland so viel billiger
stellen als die holländischen in England; in demselben Verhältniß
würde weniger Geld von Holland nach England und mehr von
England nach Holland gehen, und die um so viel ungünstigere
Handelsbilanz für England würde die Ausfuhr eines entsprechend
größeren Ueberschusses nach Holland nöthig machen.