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und zwar gewöhnlich als Bruchtheil von 100, also z. B. 4100
oder 48, was man Sinsfuß nennt. —

Der Darleiher einer gewissen Werthmenge hat nicht allein den
Zweck, eine bestimmte Vergütung — einen Zins — für die einer
andern Person zur Benutzung eingeräumte oder von ihm selbst zu
einem Unternehmen verwandte Werthmenge zu erhalten; sondern er
erwartet auch die Zurückerstattung des Capitals und begehrt hierfür
eine bestimmte Garantie, — Sicherheit — einerlei worin sie be—
steht oder worin er sie findet. Fehlt diese Sicherheit ganz oder
theilweise, so wird der Darleiher oder Unternehmer nur durch die
Aussicht auf einen höheren Gewinn bewogen werden können, sein
Capital anzulegen, er wird einen höheren Zins verlangen. Diese
im erhöhten Zins enthaltene Vergütung der Gefahr des Capital-
Verlustes hat man Assecuranz -Prämie genannt.

Für den Miether des Kapitals bildet regelmäßig der Nutzen,
welchen er aus dem erborgten Capital erwartet, die höchste Grenze
der Vergütung, zu der er sich entschließen wird. Mit Rücksicht'
hierauf ist jedoch der zwiefache Zweck zu unterscheiden, zu welchem
die Darlehnssumme zu verwenden steht. Der Erborger kaun näm⸗
lich diese Summe entweder zur Erzeugung neuer Güter benutzen,
oder auch zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse verbrauchen.
Wird das Capital zur Erzeugung neuer Güter verwendet, zu Ge⸗
werbsunternehmungen ꝛc., so muß sich der von dem Borger zu
verwilligende Zins nach dem Gewinn richten, welchen er aus dem
betreffenden Productionszweig zu erwarten hat. Wird aber das
Erborgte für den Zweck der Verzehrung benutzt, dann bestimmt
sich die Größe des Zinses nach der Dringlichkeit jener Bedürfnisse.

Der Zins für Darlehen zu produktiven Zwecken richtet sich,
wie schon bemerkt, nach dem Gewinn, welcher erzielt werden kann.
Der Zinsfuß muß im Allgemeinen immer unter diesem Betrag
bleiben, weil der Darleiher mit einem geringeren Zins sich be—
gnügen wird, als der Gewinn bei der größeren Mühe des eigenen
Gewerbebetriebs betragen würde. Dem Sinsfuß ist also durch den
effectiven Capitalgewinn des betreffenden Gewerbes eine Grenze
gesetzt, welche er nicht zu überschreiten vermag. Innerhalb jener