229
des Reichthums sich so unglücklich gestaltet hat, daß die Fähigkeit,
Geld auszuleihen, in verhältnißmäßig wenigen Händen coneentrirt
ist, und diese dadurch den Geldmarkt zu beherrschen und zur Be
drückung und Aussaugung des Publikums zu mißbrauchen in der
Lage sind. Es liegt hier aber keine charakteristische Eigenschaft des
Geldes vor, sondern eine gleiche Nothwendigkeit des Eingreifens in
den freien Verkehr kann bei jedem andern nothwendigen Lebensgute
eintreten, wenn die Concurrenz unter den Besitzern dieses Gutes
nicht so groß ist, daß sie den natürlichen Preis desselben aufrecht
zu erhalten vermag. So ist z. B. die obrigkeitliche Taxirung von
Brod und Fleisch da nothwendig, wo das Bäcker und Fleischer⸗
gewerbe nicht vollkommen freigegeben, sondern an Zunftschranken
gebunden ist, und wo zugleich die örtlichen Verhältnisse nicht selbst
eine genügende Concurrenz unter den Gewerbsgenossen herbeiführen.

Es kann der Fall eintreten, daß in einem Staate die Anzahl
der Anleihebedürftigen in einem Mißverhältniß zu der der Capital-
verleiher steht, welches diese zur Bedrückung jener mißbrauchen
können, und daß zugleich die Capitalienbesitzer durch die Zinsschranke
nicht abgehalten werden, ihr Geld im Lande auszuleihen, daß die⸗
selben also nicht ihre Capitalien auf eine andere ihren persönlichen
Verhältnissen entsprechende Weise höher ausnützen können. Zu
Darlehen werden nämlich, weil sie naturgemäß einen geringeren
Ertrag regelmäßig gewähren, nur diejenigen Summen verwendet,
welche der betreffende Besitzer nicht zum Betriebe eines andern
Nahrungszweiges (Handel, Gewerbe, Landwirthschaft ꝛc.) braucht,
und Darlehen werden in der Regel nur von solchen aufgenommen,
welche durch Verwendung der betreffenden Summen zum Betriebe
hres Geschäftes einen höheren Nutzen daraus zu ziehen hoffen, als
sie Zinsen zu bezahlen haben.

Ein solcher Fall hatte zu den Zeiten der Justinianischen Gesezz
gebung statt. Durch Kriegslasten und Kriegsberheerungen waren
die Provinzen völlig verschuldet und verarmt, so daß man sogar
durch künstliche Mittel (wie z. B. durch die Bestimmung, welche
demjenigen, welcher ein vom Eigenthümer unbebaut gelassenes Gut
zwei Jahre bebaut, das Eigenthum daran verleiht) das Reich vor