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durchbrach die gesetzlichen Schranken. Ebenso war es unter der
Herrschaft des canonischen Rechts, das alle vertragsmäßigen Sinsen,
als angeblich gegen das Evangelium, verbot und die Uebertretung
mit Excommunication, Versagung des christlichen Begräbnisses
und Verlust der Testamentsfähigkeit bedrohte. Die Gewalt der
Verhältnisse fand auch da bald Mittel zur Umgehung durch
Gülten- und Rentenkäufe, durch Versetzung des Schuldners in Ver—
zug in Folge gerichtlicher Mahnung. Aller Verbote ungeachtet stieg
der Zinsfuß sogar in Italien selbst oft bis 20 pCt. Auch in
Deutschland und Frankreich haben alle Strafen, selbst eriminal-
rechtliche, dem Wucher nicht steuern können.

Wo die Wuchergesetze aufgehoben worden, hat sich der wohl
thätige Einfluß schnell gezeigt. So sagt Matthis in seiner juristi⸗
schen Monatsschrift von der Verordnung vom 15. Februar 1809,
welche die Wuchergesetze für Preußen zeitweise suspendirte, daß
wenige Verordnungen so wohlthätig für den preußischen Staat ge⸗
wirkt. Das vergrabene baare Geld komme wieder zum Vorscheine,
und der Wucherer dürfe nicht mehr den Geldbedürftigen so drücken,
weil rechtliche Männer ihm jetzt ihr Geld, das sie ehedem besser
benutzen konnten, mit gleichem Nutzen zu geben vermöchten. Ein
jeder Geschäftsmann werde bemerkt haben, daß diese Verordnung
den ZSinsfuß nicht erhöht, sondern vielmehr solchen, obwohl die
Staatspapiere durch Conjuncturen seit der Zeit sehr gefallen, her—
unter gesetzt habe. Dieser Ausspruch hat noch neuerlich bei dem
abermals in Preußen gemachten Versuch mit zeitweiser Aufhebung
der Wuchergesetze vom 27. November 1857 bis 27. Februar 1858
bielfach Bestätigung gefunden. Dabei ist aber noch überdies zu er—
wägen, daß eine nur zeitweise Aufhebung, nameutlich von kurzer
Dauer, unmöglich so vortheilhafte und ausgedehnte Folgen äußern
kann, als eine gänzliche Beseitigung der hemmenden Schranken,
denn nichts ist verderblicher für den Verkehr, als die Ungewißheit.
Auch jene Maßregel, so gut sie gemeint war, erschien nur als ein
Versuch und als halbe Maßregel. Dennoch sagte der Oberbürger-
meister Hering aus Stettin im preußischen Herrenhause: „es seien
ihm seit der Emanation jeues Gesetzes wenige Fälle mit erhöhten