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Zinsen vorgekommen.“ Gleiches bestätigte Graf Ritt berg, Präfi—
dent des Appellations-Gericht zu Glogau.

Wichtig ist es auch, was in dieser Beziehung die Spenersche
Zeitung vom 26. November 1857 Nr. 277 unterm 23. November
desselben Jahres aus Paris meldet.

Dort heißt es nämlich:

„Die Wucher-Gesetze bildeten jetzt einen Gegenstand der Be—
rathung des Staatsraths. Die französische Regierung habe in
der Schweiz Erkundigungen über den Sinsfuß in den verschiede—
nen Cantonen einziehen lassen und die Antwort erhalten, daß in
den Cantonen, wo die WucherGesetze abgeschafft seien, der Zins-
fuß niedriger stehe als in denen, wo der gesetzliche Zinsfuß nicht
überschritten werden dürfe.“

Die Besorgniß derer also, welche von Freigebung des Zins.
fußes eine enorme Steigerung und eine Gefahr für die Grundbe-
sitzer fürchten, ist ganz ungerechtfertigt. Uebrigens bestehen in den
meisten Cantonen noch Zinsbeschränkungen und Zinswuchergesetze.
In der Schweiz war es, wo vor gar nicht langer Zeit in einigen
Gesetzgebungen nicht etwa nur Zinsmaxima festgestellt waren, sondern
für alle Darlehensgeschäfte ein gewisser Zinsfuß vorgeschrieben wurde.
Es wurde hiernach nicht nur bestraft, wer mehr, sondern auch wer
weniger Zinsen nahm, als im Gesetze vorgeschrieben. Diese Be—
stimmung sollte ohne Zweifel ebenso das Interesse der Schuldner,
wie der Gläubiger wahrnehmen, sollte jene vor zu hohen Opfern
und die Capitalisten vor durch die Coneurrenz des Angebots erzeug-
tem zu niedrigen Gewinn schützen. In den meisten Cantons besteht,
wie gesagt, heute noch die Zinstaxe. Der Darlehensvertrag, worin
mehr als der gesetzliche Zinsfuß stipulirt oder eine der Umgehungen
der Zinstaxe angewendet ist, ist unklagbar und bezüglich nichtig,
und überdies gilt das Ueberschreiten der ZSinstaxe auf die eine
oder andere Weise als Wucher im strafrechtlichen Sinne, welcher
nicht selten mit empfindlichen Geld. und Freiheitsstrafen belegt ist.

„Wie überall, sagt Herr Emminghaus in seiner schon erwähn.
ten Schrift über die schweizerische Volkswirthschaft, so bewährt sich
auch in der Schweiz die durch die heutige Wissenschaft festgestellte