bom 24. u. 27. Dezember 1858 jene Bestimmungen für immer
abgeschafft.

Dem Beispiele Bremens, die zeitweilige Aufhebung der Sins-
taxe in eine dauernde umzuwandeln, ist das Großherzogthum Sachsen ;
Weimar durch Gesetz vom 4. Mai 1859 gefolgt, was darum her—
vorgehoben werden muß, weil dieses Land eine vorzugsweise land-
bautreibende Bebölkerung hat, und also hier die Bemerkungen, welche
die Freunde der Wuchergesetze aus der Eigenschaft Bremens als
eines Handelsstaats entnehmen möchten, nicht Platz greifen können.

Würtemberg hat schon vor dem gänzlichen Wegfalle der Sins—
taxe sehr milde Bestimmungen in Betreff des s. g. Wuchers genossen.
Bereits das Gesetz vom 26. Februar 1836 hat die Anbedingung
von 6 pCt. jährlich Capitalzins bei allen Geldforderungen mit voller
rechtlicher Wirkung gestattet, und es ist diese Bestimmung in dem
Gesetze vom 2. Oktober 1839 aufs Neue bestätigt worden. Da der
gewöhnliche Zinsfuß seither in der Regel zwischen 4 bis 5 pCt. sich
bewegt hat, so war im Allgemeinen die Beschränkung durch die
Zinstaxe nicht fühlbar. Das Gesetz vom 2. Oktober 1839 hat über⸗
dies eine sehr beträchtliche Anzahl von Personen in Bezug auf das
Geben, beziehungsweise Nehmen von Sinsen von den Vorschriften des
Zinsmaßes befreit, und es scheint von Interesse, den Wortlaut dieses
merkwürdigen Uebergangsgesetzes zur völligen Abschaffung des gesetz-
lichen Zinsmaßes hier anzugeben. Art. 75 des Gesetzes vom 2.
Oktober 1839 lautet:

„Die Vorschrift des nicht zu überfchreitenden Zinsmaßes findet
keine Anwendung

1) auf Anlehen an Personen, welchen unbedingte Wechselfähigkeit
zukommt, desgleichen auf Anlehen an Vorsteher von Land-
gemeinen, welche sie während der Dauer ihrer Amtsführung
aufgenommen haben;

2) auf Darlehen an andere Personen, wenn und soweit der
Schließung des Darlehns die Entrichtung einer außer den
Grenzen der Art. 66 und 67 liegenden Leistung von dem
Ortsvorsteher des Entlehners auf den Vortrag des Lezzteren
schriftlich für zulässig erklärt wird. Gegen die Verweigerung