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sen werden, welches endgültig entscheidet;

) auf Anlehen, welche von dem Staate oder von einer unter
Staatsaufsicht stehenden Körperschaft aufgenommen werden,
letzteren Falls jedoch uur in soweit, als die betreffenden Be⸗
dingungen des Anlehens von der aufsehenden Staatsbehörde
genehmigt worden sind;

) auf Anlehen von Leihanstalten, deren Verwaltung unter öffent⸗
licher Aufsicht steht, jedoch nur insoweit, als die betreffenden
Bedingungen des Anlehens mit dem von der Staatsbehörde
gebilligten Statut in Uebereinstimmung stehen. Das in ihrem
Statute von der Regierung gebilligte Zinsmaaß dürfen die
Leihanstalten auch in den Fällen der Ziffer 1 und 2 nicht
überschreiten.

Trotz der hohen Zinstaxe und der zahlreichen Befreiuug davon
sind in Würtemberg bis zur Einführung der allgemeinen deutschen
Wechselordnung, welche die Sinstarxe zwar nicht abgeschafft, aber
für Würtemberg jede vertragsfähige Person davon befreit hat, also
bis 1. Mai 1849 viele Verfehlungen gegen das Zinsmaaß vorge.
kommen, ja es hat sich durch die gewerksmäßigen Wucherer der
größeren Städte, um die Bestimmungen wegen des Zinsmaaßes zu
amgehen, eine Verkehrsform eingebürgert, welche den Geldbedürfti.
gen nachtheiliger als das Darlehn ist. Die Ursachen der Verfeh⸗
lungen gegen die Zinsgesetze sind theils die allgemeinen, schon ange.
gebenen, theils war die den Ortsvorstehern zugewiesene Stellung
bon gewissermaßen Vormündern ihrer Gemeindeangehörigen dem
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liche Genehmigung einzuholen verschmähten, theils aber, und diese
Ursache wirkte in vorzüglichem Grade, war die Sinstare für eine
bestimmte Klasse von Darlehen in der That zu niedrig. Für kurz-
zeitige Darlehen von kleineren Beträgen gegen faustpfandweise Hin⸗
lerlegung von Fahrnißstücken ist offenbar ein Zins von sechs vom
Hundert jährlich zu wenig, wenn man die Mühe, die Unanuchm-
lichkeit des Geschäfts die Gefahr der Vindikationsansprüche dritter
Personen und die Kosten der Aufbewahrung der Pfänder berücksichtigt.