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Da das Bedürfniß der bürgerlichen Gesellschaft des Gesetzgebers
spottet, wenn dieser jenem nicht die gebührende Rechnung trägt, so
mußten die Geldbedürftigen, welche anders das Geld zu bekommen
nicht in der Lage waren, eben höhere Sinsen bewilligen, und die
Zinstaxe hatte für sie den weiteren Nachtheil, daß die Darleiher
überdies für den Abschluß von nicht klagbaren, gesetzlich mit Strafe
bedrohten und in der öffentlichen Meinung mit einer Makel behaf ⸗
teten Geschäften sich sehr tüchtig von den Entlehnern bezahlen ließen.
Gerade der Umstand, daß wegen der Zinstaxe und des durch die⸗
selbe im Volke genährten Vorurtheils über Wucher der ehrbare
Mann sich mit solchen Darlehnsgeschäften nicht abgeben mochte, hat
einer schlechten Klasse von Darleihern das Feld frei gemacht und die
armen Leute den schändlichsten Ausplünderungen überliefert.

Um nun gegen Anfechtungen ihrer Geschäfte gesicherter zu sein,
haben diejenigen, welche gegen das erlaubte Zinsmaaß überschreitende
Zinsen Geld vermietheten, statt der Darlehensform die Form des
Kaufs der Pfänder mit dem Rechte des Rückkaufs innerhalb einer
bestimmten Frist gegen einen höheren Preis gewählt. Dadurch
haben sie zwar die Gefahr an der erkauften Sache während der
für den Rückkauf vorbehaltenen Frist (wofür sie billigerweise eine
Versicherungsprämie sich berechnen durften) übernommen, und sie
konnten sich blos noch an die Sache halten, und hatten sich aller
persönlichen Ansprüche gegen den Verkäufer nach Vollzug des Kaufes
hegeben, im Gegentheile sich blos ihm obligirt; dafür aber erhielten
sie den bedeutenden Vortheil, daß nach unbenutztem Ablaufe der
Frist sie unbeschränkt über die Sache verfügen, sie also selbst be—
halten oder beliebig veräußern konnten, während bei Darlehen gegen
Fanstpfänder die Bedingung, daß im Verzugsfalle des Schuldners
das Pfand dem Darleiher verfallen sein soll, durch das Gesetz ver⸗
boten ist. Da nun begreiflich der Kaufpreis immer sehr unter dem
wahren Werthe der Gegenstände war, so erwies sich diese Verkehrs .
form den Geldvermiethern im Ganzen günstiger, und den Geld
miethern ungünstiger. Deshalb haben Erstere diese Verkehrsform
auch beibehalten, als mit der Einführung der Wechselordnung der
arsprüngliche Grund, das Verbot, durch Darleihen eine höhere