gesetze, auf die Urtheile hinweisen, die viele wahrhaft praktische
Männer und Kenner des geschäftlichen Lebens, z. B. in England,
Brougham, Landsdowne, Campbell, Wilkinson, über die Wucher-
gesetze gefällt haben. Sie erklären sich alle für die gänzliche Be
seitigung derselben. Auch in Deutschland haben viele Praktiker, wie
Berndt, Braun, Wirth, Kerndl, nicht minder die preußischen Han-
delskammern und kaufmännischen Corporationen, in Folge der im
Jult 1856 ergangenen Aufforderungen, so wie verschiedene land⸗
wirthschaftliche Vereine sich fast einstimmig für die Aufhebung aus ;
gesprochen.

„Auch bei uns, schreibt (18566) die Breslauer Handelskammer,
ist die Abänderung der bestehenden Wuchergesetzgebung schon seit
längerer Zeit als ein lebhaftes Bedürfniß, als eines der geeignetsten
Mittel, der Bedingung übermäßiger Vortheile beim Darlehnsgeschäft
und dem Ueberhandnehmen von Scheingeschäften zu steuern, und
als ein wesentlicher Hebel zur Förderung unseres Handels erkannt
worden. Wir machten vielfach die Erfahrung, daß die bestehende
Beschränkung des Zinsfußes auf ein gesetzliches Maximum bei Dar
lehen den Bedürfnissen des Handels, der Landwirthschaft und der
Gewerbe aller Art die zu ihrem Gedeihen nöthigen Capitalien ent⸗
weder völlig entzog, oder aber die Veranlassung wurde, daß man
diese Capitalien nur unter Bedingungen erhielt, welche nicht blos
den Ruin Einzelner, sondern auch den ganzer Familien und Be—
rufsklassen herbeiführten. Die Form, in welche diese Bedingungen
eingekleidet wurden, schützte in der Regel die durch dieselbe zum
Abschluß kommenden Geschäfte vor richterlicher Verfolgung, und die
Besorgniß, in einem andern Falle kein Geld zu erhalten, legte in
der Regel denen ein Schweigen auf, welche genaue Auskunft über
die eigentliche Natur der zu ihrem Nachtheil abgemachten Geschäfte
hätten geben können. Andererseits konnte uns die Bemerkung nicht
entgehen, daß die in Rede stehende Gesetzgebung mit eine Haupt ⸗
veranlassung war, daß die Capitalanlagen sich fast lediglich Actien-
unternehmungen und Speeulationen in Staatspapieren zuwandten,
und dadurch, so wie durch die Heimlichkeit der Darlehnsgeschäfte,
welche gegen die Wuchergesetzgebung verstießen, den Zinsfuß für