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tungen hin nur die gänzliche Beseitigung der den Zinsfuß beschrän
kenden Gesetze entspricht und daß die Wiederherstellung dieser für
jetzt nur suspendirten Gesetze dem Handels und Gewerbestande
nicht nur überhaupt Nachtheil bringen, sondern insbesondere durch
Entziehung bedeutender Capitalien die Möglichkeit wesentlich gefähr⸗
den würde, die bei der sehr langsamen Rückkehr des Vertrauens
noch immer fortwirkenden Folgen der Geldkrisis zu überwinden.“

Die Breslauer Handelskammer äußert sich u. A. in folgen ;
der Weise:

Bei dem Ausbruche der Krisis und der dadurch herborgeru—
fenen außergewöhnlichen Steigerung des Disconts habe die Preu⸗.
zische Bank den Wechseldiscont erhöhen müssen, um zu verhindern,
daß das Capital auswandere und Geldmangel herbeigeführt werde.
Tine Erhöhung des Disconts für Lombardgeschäfte sei ebenfalls
nothwendig geworden, habe aber nicht ausgeführt werden können,
so lange die Beschränkungen des vertragsmäßigen Zinsfußes in
Geltung geblieben wären. Die Preußische Bank, als fast ausschließ⸗
liche Vermittlerin des gesammten Geldverkehrs im Lande, würde
eben so wie andere Geldinstitute und Privaten fich aller Lombard⸗
— Unter diesen Umständen sei die
Suspension der quest. Bestimmungen nicht nur eine heilsame, son⸗
dern auch nothwendige Maßregel gewesen, welche sich als heilsam
auch in ihren Folgen bewährt habe. Die Auswanderung der Capi⸗
alien in einer Zeit, wo man deren am meisten bedurft habe, sei
durch sie abgewendet und die momentane Freimachung des Geld⸗
marktes bewirkt. Der erlaubte höhere Zinsfuß habe Privat- und
Geldinstitute veranlaßt, an Kaufleute und Industrielle Gelder gegen
Sicherheit zu verleihen, weil sie weder von der preußischen Bank, noch von
den inländischen Privatbanken, deren Statuten nach, beliehen werden
fönnten. „Darüber, daß die Suspension zur Erhöhung des Zins ·
iußes der Hypotheken Veranlassung gegeben, sei der Kammer aus
eigener Wahrnehmung nichts bekannt,“ wäre es aber wirklich der
Fall, so könne nur die allgemeine Steigerung des Zinsfußes die
Arsache dabon gewesen sein, und die betreffenden Hypothekenbesitzer
vürden, wenn die Suspension nicht erfolgt wäre, die Hypotheken