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sich schwächen, sobald der moralische Einfluß der Wuchergesetze sinkt.
Und gerade dieses Resultat ist durch die einmal stattgehabte Sus—
pension der Wuchergesetze erreicht. Die Capitalisten, welche den
gesetzlich erlaubten höheren Zinsfuß gekostet haben, werden Geschmack
an einer besseren Verwerthung ihrer Capitalien finden, und das
Capitalangebot wird sich auf andere Anlagen ausdehnen, wo wegen
dringenderen Capitalbedürfnisses eine höhere Prämie für die Credit-
bewilligung geboten wird, und mit der größeren Concurrenz der
Treditbedürftigen wird auch der große Grundbesitz sich zum Anbieten
eines höheren Zinses genöthigt sehen.

Vor einiger Zeit (1839) hat der Herr Dr. Theobald Rizyh,
Vieepräsident des österreichischen Oberlandesgerichts, eine Schrift
für Beibehaltung der Zinstaxen und Wuchergesetze veröffentlicht.
Wir begegnen darin der Bemerkung daß insbesondere die geistige
Bildungsstufe des Landvolkes die Abschaffung der Wuchergesetze un .
zulässig machen soll. Der Verfasser sagt unter Anderm:

„Auch der Bebauer des Bodens, der in den engen Kreisen
seiner stillen Thätigkeit gewagten Unternehmungen und schwindelnden
Hoffnungen so fern steht, sieht sich in neuester Zeit der bedenklichsten
Versuchung ausgesetzt, um Capitale zu werben, deren Preise weder
dem bisherigen seines Grundes, noch den bestehenden Zinsgesetzen
entsprechen.“

Und:

„Daß die Bodenwirthschaft des Schutzes gegen wucherische

Bedrückungen am allerschwersten entbehrt, beweist die Geschichte

aller Zeiten. () Selbst das geldreiche England hat seine uralten,

mit großer Zähigkeit festgehaltenen Wuchergesetze, selbst dann
noch, als es dieselben nach langem ZSögern erst in unsern

Tagen umzubilden sich entschloß, bezüglich der dem Grund—

besitze zu statten kommenden Darlehen zu mildern nicht für

gut befunden, und man darf unbedenklich voraussetzen,
daß der Landmann Oesterreichs wohl kaum in der

Lage sein dürfte, auf einen Schuz zu verzichten,

dessen die Agrikultur Englands nicht entrathen zu

können glaubt.“