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für Dienste, welche er nicht leistet, bezahlt. „Die kühnsten Neuerer
thun nichts Anderes, als daß sie an die Stelle des individuellen
Eigenthums das Gesammteigenthum setzen wollen ...... Sie
haben, wie uns scheint, Recht nach menschlichem Rechte; aber in der
Wirklichkeit werden sie so lange Unrecht haben, als sie nicht die
Vortheile eines besseren volkswirthschaftlichen Systems nachweisen
können.......*

„Aber noch lange Zeit wird man dem Geständnisse, daß das
Eigenthum ein Privilegium, ein Monopol sei, hinzufügen, daß es
ein nützliches, natürliches Monopol sei ....“

„Im Ganzen scheint man in der Volkswirthschaft (leider ja!
und das ist das Unglück)) anzunehmen, daß das Eigenthum nicht
auf göttlichem oder Herren-Recht, oder auf irgend einem andern
speenlativen Rechte, wohl aber auf seiner Nützlichkeit beruht. Es
ist nur ein im Interesse Aller geduldetes Monopol u. s. w.“

So ist die Volkswirthschaft, indem sie von der falschen Vor⸗
aussetzung ausging: „Die natürlichen Kräfte haben oder schaffen
einen Werth,“ zu dem Schlusse gelangt: „Das Eigenthum (indem
es sich dieses, jeder menschlichen Leistung fremden Werthes bemäch-
tigte und ihn sich bezahlen läßt) ist ein Privilegium, ein Monopol,
eine widerrechtliche Anmaßung. Aber es ist ein nothwendiges Privi-
legium, und muß aufrecht erhalten werden.“ Die Socialisten gehen
von derselben Voraussetzung aus, nur bestimmen sie den Schlußsatz
näher dahin: „Das Eigenthum ist ein nothwendiges Privilegium,
man muß es aufrecht erhalten, aber man muß von dem Eigen⸗
thümer eine Entschädigung zu Gunsten der Proletarier unter der
Form des Rechtes auf Arbeit fordern.“

M. Considérant. „Um zu sehen, wie und unter welchen
Bedingungen das Privateigenthum sich rechtmäßig kundgeben und
sich entwickeln kann, müssen wir das Grundprincip des Rechtes des
Eigenthümers suchen. Es ist folgendes:

Jeder Mensch besitzt rechtmäßig die Sache, welche seine Arbeit,
seine Einsicht, oder allgemeiner, welche seine Thätigkeit geschaffen hat.“

„Dies Princip ist unbestreitbar, und es ist wohl zu merken,
daß es zugleich das Anerkenntniß des Anrechtes Aller auf die Erde