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desto größeren Vortheil zieht der Grundbesitzer mit seinen Leistungen.
Aber liegt hierin ein besonderes Gesetz und gilt dasselbe nicht für
alle Arbeiter? Verschafft sich nicht bei gleicher Arbeit ein Arzt,
Advocat, Sänger, Maler, Seemann, mehr Befriedigung im neun—
zehnten Jahrhundert als im vierten, nicht zu Paris mehr als in der
Bretagne, in Frankreich mehr als in Maroceo? Aber dieser Zu
wachs von Befriedigung erfolgt auf Niemandes Unkosten. Das
muß man festhalten. Jonathan kann in unserem angenommenen
Falle keinerlei Unterdrückung gegen die arbeitenden Klassen üben,
so lange der Tausch der Dienstleistungen frei ist, und die Arbeit ohne
gesetzliches Hinderniß, sei es in Arkansas oder anderwärts, alle
Zweige der Production aufsuchen kann. Diese Freiheit verhindert
die Eigenthümer, zu ihrem Vortheile die unentgeltlichen Wohlthaten
der Natur an sich zu reißen.

Anders würde es stehen, wenn Jonathan und seine Genossen
sich des Gesetzgebungsrechtes bemächtigten, die Freiheit des Tausches
perfolgten oder hemmten und beispielsweise bestimmen ließen, daß
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geführt werden dürfe. In diesem Falle würde der Werth der
zwischen Eigenthümer und Richt · Eigenthümer ausgetauschten Leistun-
gen nicht mehr durch die Gerechtigkeit bestimmt werden. Die Letzte⸗
ren würden kein Widerstandsmittel gegen die Ansprüche der Ersteren
zaben. Eine solche gesetzliche Maßregel wäre eben so unbillig, wie
diejenige, auf welche wir soeben hinwiesen. Es würde derselbe
Erfolg eintreten, als wenn Jonathan, nachdem er einen Sack Ge
rreide auf dem Markte zu 3 Dollars verkauft, ein Pistol ziehen
und es dem Käufer mit den Worten vorhalten wollte: Gieb mir
einen Dollar mehr, oder ich schieße dich nieder.

Dieser Erfolg (um ihn beim rechten Nameun zu nennen) heißt
Erpressung; — rohe oder gesetzliche, dies ändert nichts an ihrem
Charakter. Als rohe, wie in dem Falle des Pistols, thut sie dem
Eigenthum Gewalt an. Als gesetzliche, wie in dem Falle des Ver⸗
hots, thut sie ebenfalls dem Eigenthum Gewalt an und verneint
überdies dessen Prinzip. Wir haben gesehen, daß man nur Eigen⸗
thum hat an Werthen, und Werth ist die Schätzuug zweier Lei—-