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welche ganz die Natur einer unablösbaren Hypothekenschuld oder
eines Canons habe, daher durch eine Erhöhnng derselben der Capi ⸗
talwerth des betreffenden Gutes vermindert und bei hochverschul⸗
deten Gütern die Sicherheit der zuletzt eingetragenen Cavpitalien ge
ährdet werden müsse.

Es ist hier der Grundsteuerbefreiungen zu gedenken, deren Auf ·
hebung in Preußen so heiße Kämpfe verursacht hat. Von einer
Seite wurde in diesem Staate unter Hinweisung auf die für ein⸗
zelne Provinzen bestehenden landesherrlichen Assekurationen und auf
die in den sogenannten Lehnskonstitutionen den betreffenden Gütern
ertheilten Verheißungen einer Befreiung von der gewöhnlichen
Grundsteuer für ewige Zeiten, auf die durch den langen Besitzstand
erworbenen Rechte und die darauf begründeten anderweiten Besitz
berhältnisse, so wie endlich auf die bedenklichen Folgen, welche die
heabsichtigte Maßregel in Bezug auf den Realeredit der betreffenden
Landestheile und die persönlichen Verhältnisse hochverschuldeter Guts-
besitzer unausbleiblich nach sich ziehen würde, an die Durchführung
der schon in dem Finanzedict vom 27. October 1810 verheißenen
GrundsteuerRegulirung die Forderung einer Entschädigung für die
nen aufzulegende Grundsteuer, wie sie noch vor wenigen Jahren im
Königreich Sachsen auf eine alle Theile zufriedenstellende Weise ge—
währt sei, geknüpft. Es leuchtet ein, daß die oben gedachte
Ansicht, welche selbst von mehreren Schriftstellern von Rang (wie
Sartorius, Craig, Murhard) aufgestellt und vertheidigt wird, wenn
gleich sie mit den in der Praxis beobachteten Grundsätzen im Wider⸗
pruch steht, einer durchgreifenden Regulirung der Grundsteuer die
erheblichsten Schwierigkeiten in den Weg legen mußte. Die Grund
tteuer ist nach dieser Ansicht, wie schon ihr Name besagt, eine
Real-, d. h. eine der Sache, nicht der Person aufgelegte Steuer,
welche den jeweiligen Besitzer des mit derselben beschwerten Grund
und Bodens eigens und bloß als solchen belastet, dergestalt, daß
in Besitz -Veränderungsfällen die vom frühern Besitzer noch nicht
entrichteten Quoten nicht mehr von ihm, sondern von —0
folger im Besitze gefordert und eingetrieben werden.

Eine auf Grund und Boden ruhende, periodisch zu entrichtende