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Abgabe begründet, so wird weiter gefolgert, für den zu deren Fun⸗
dirung Berechtigten ein Mit, oder Theileigenthum an dem be—
schwerten Grunde, und dieser ist daher für den Besitzer desselben
um den zum Capital erhobenen Betrag solcher Abgabe weniger
werth, als er ohne diese Belastung sein würde; gerade so wie ein
mit einem darauf hypothezirten unablöslichen Passivcapital oder
mit einer ewigen Gilt- oder Zinsschuldigkeit beschwertes Grundstück.
Ist also wirklich, bei Gründung des Staates oder bei der Ansässig
machung eines Volkes, auf alle zu Privateigenthum verliehenen
Grundstücke, oder auf eine Auzahl oder auf eine Klasse derselben
eine ewige Abgabe gelegt, oder ist eine solche von den Stiftern des
Staates auf ihren bisher frei-eigenthümlichen Ländereien vermöge
selbsteigenem Entschlusses zu Gunsten der Gesammtheit (oder auch
eines Herrscherhauses) gestattet worden, so hat eben im ersten Falle
die Gesammtheit sich ein Theileigenthum auf die fraglichen Gründe
vorbehalten, und im zweiten Falle ist ihr ein solches von Seiten
der Pribatbesitzer übertragen worden. In beiden Fällen hat sie
dadurch eine Art von Domaine erworben, und das Privateigenthum
hat eine dem Betrage derselben entsprechende Werthverminderung
erlitten. Diese Werthverminderung (d. h. im ersten Falle diese
Schmälerung der Eigenthumsverleihung, und im zweiten diese
Verzichtleistung auf einen Theil des Grundwerths) hat aber nur
ein für alle Mal stattgefunden, nämlich bloß für die zur Zeit jener
Einrichtung im Güterbesitz befindlich Gewesenen. Ihre Nachfolger
in solchem Besitze (zumal diejenigen, welche ihnen vermöge speciellen
Rechtstitels, wie Kauf, Tausch, Erbtheilung u. s. w. darin nach -
folgten), haben für das Grundstück einen im Verhältnisse der darauf
ruhenden Abgaben verringerten Preis bezahlt, oder es um einen
berhältnißmäßig niedrigern Auschlag übernommen, und zahlen sonach
in der alljährlich zu entrichtenden Steuer gewissermaßen bloß den
Zins von jenem Theile des Grundwerthes, welcher nicht ihnen,
sondern den Steuerherren gehört und dessen Betrag wie ein Passib-
eapital auf ihrem Besitzthum ruht.

Ist diese Ansicht die richtige, d. h. ist die Rechtseigenschaft der