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Grundsteuer die eben beschriebene, so ergeben sich daraus die nach ˖
stehenden Folgen:

1. Die sogenannte Grundsteuer ist nicht eigentlich Steuer, d. h.
ein von den Staatsangehörigen vermöge Bürgerpflicht zu leistender
Beitrag für die öffentlichen Bedürfnisse, sondern sie ist Domainen-
ertrag, d. h. Ertrag eines der Gesammtheit auf Grund und Boden
chres Gebietes privatrechtlich zustehenden Mit oder Theileigenthums.

2. Als solches muß aber die Grundsteuer ein bestimmtes Maß
haben und kanu nicht einseitig, d. h. durch den bloßen Willen der
steuerberechtigten Gesammtheit, erhöht werden. Die einmal (in Wahr-
heit oder nach einer Rechtsfiktion) gültig auf bestimmte Gründe
gelegte Steuerlast muß — ähnlich einem Grundzinse oder einer Gilt

fortwährend dieselbe bleiben.

3. Es kann demnach auch auf keinen Grund, der nicht von
Alters her steuerpflichtig war, eine Steuer gelegt, oder kein ver⸗
gleichungsweise niedriger als andere besteuerter mit diesen in's
Gleichmaß gesetzt werden, weil privatrechtliche Verpflichtungen ohne
—VV geschaffen, noch abgeändert werden
können.
4. Aber auch keine Ermäßigung einer bestehenden Grundsteuer
oder keine, etwa der Gleichheit der Belastung zu Liebe, zu Gunsten
der bisher schwerer belasteten Gründe anzuordnende Herabsetzung
der Steuer kann gefordert und auch kaum je gewährt werden, weil
solches eine reine Schenkung oder eine positive Bereicherung der
Steuerpflichtigen waͤre, worauf den Schuldnern ein rechtlicher An—
spruch niemals zusteht und welche zu machen — einige einzelne
Fälle, wo etwa Humanität oder Klugheit sie anrathen möchten, ab-
gerechnet — der Staat nicht leicht sich veranlaßt finden kann, die
deshalb schon darum, weil in Folge derselben die übrigen Bürger
schwerer als bisher belastet werden müßten. den gewichtigsten Rechts
bedenken unterliegt.

5. Alle Grundsteuerberichtigungen und Ausgleichungen, oder wie
man sonst die angeblich verbessernden neuen Regulirungen der Grund⸗
steuer nennen mag sind daher unstatthaft, weil sie im Widerstreite
mit der Natur und Rechtseigenschaft dieser Steuer stehen. Stätig—

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