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keit, Unveränderlichkeit der Grundsteuer ist hiernach eine Rechts—
forderung.

6. Wenn jedoch solche neue Regulirungen durch die Autorität
der Staatsgewalt gleichwohl verordnet und durchgeführt werden,
namentlich wenn bisher gar nicht oder nur wenig besteuerte Gründe
derselben Grundsteuer wie die übrigen unterworfen, oder wenn
sämmtliche Gründe mit einem höheren Steuerbetrage als früher
beschwert werden: so wird dadurch gleichfalls, sowie bei der ursprüng
lichen Einführung der Grundsteuer, nur ein für allemal eine For—
derung gemacht, d. h. nur den gegenwärtigen Besitzern eine wirk.
liche Vermögensschmälerung (oder Beraubung) zugefügt. Es wird
nämlich dadurch im Augenblick der Werth ihres Besitzthums um
den capitalisirten Betrag der neuen Steuer oder Steuererhöhung
verringert, oder dieses Besitzthum mit einem Passiveapital von sol-
chem Betrage beschwert. Die späteren Erwerber des Grundstücks
haben dann zwar fortwährend den Sins dieses Capitals als Steuer
zu bezahlen, aber sie erwarben den Grund um denselben Betrag
wohlfeiler und bleiben daher unberührt von der neuen Last.

7. Die Grundsteuer, sowie eine gemeine auf dem Boden haf ·
tende Privatschuld, gewährt dem damit Belegten keinen Anspruch
auf Loszählung von sonstiger Besteuerung. Wohl verringert sich,
je nach dem Betrage der Grundsteuer, der Capitalwerth des Grundes,
sowie die Summe des dem Eigenthümer davon zufließenden reinen
Einkommens, aber so lange noch ein solches ihm ungeachtet der
Grundstener wirklich übrig bleibt, ist er dafür, wie andere, ein Ver—
mögen oder Einkommen Besitzende, steuerpflichtig gegen den Staat
und gegen die Gemeinde.

8. Die Grundsteuer, wie eine andere Reallast, kann abgelöst,
d. h. im capitalisirten Betrage entrichtet, und dadurch die Steuer—
freiheit für die betreffenden Grundstücke erkauft werden. Eine solche
Maßregel ist daher auch in England, unter der Regierung des Königs
Georg III. durch den berühmten Staatsminister William Pitt, vor
geschlagen und, wenigstens theilweise, in Ausführung gesetzt worden.
Dort waren lange Zeit hindurch periodische Steuern, die monatlich
oder wöchentlich, nach dem jedesmaligen Bedarfe ausgeschrieben