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geringerem Umfange. Die Steueranschläge sind im Laufe der Zeit
so ungleich geworden, daß die Abgabe in den am meisten aufge—
blühten Gegenden nur I statt F, in manchen anderen dagegen bis
zu h der Grundrente ausmacht. Eine neue und unter solchen
Umständen gewiß dringend nöthige Umlegung ist aber deshalb unaus—-
führbar, weil Schottland durch Unionsurkunde dagegen geschützt ist.

Nach solcher Ansicht kann übrigens selbst eine zwangsweise
zu bewerkstelligende Ablösung (ähnlich einer Capitalskündigung)
stattfinden. Dieselbe ist indessen nicht richtig, wie die bedeutendsten
Staatsrechtslehrer der Neuzeit ausgeführt habeun. Aber auch in an—
derer Beziehung sind über die Natur der Grundsteuer viele Irr⸗
chümer verbreitet. Knies in seiner ausgezeichneten Schrift:
„Vorschläge zur Regelung der Grundsteuer in Preußen“ (1855)
steht nicht in Bezug auf die Theorie des Grundeigenthum und
der Bodenrente auf der Seite Bastiats, d. h. er theilt nicht
die Meinung, daß die Grundsteuer, so weit sie auf eine sogenannte
Bodenrente berechnet, ungerecht sei, weil eben eine solche Bodenrente
nicht existirt, aber kömmt von practischer Erfahrung her auf dasselbe
Resultat hinaus und macht bezüglich der Umlegung der Grundsteuer
Vorschläge, zu welchen wir principiell nach Umstoß der Boden⸗
rente gedrängt werden, daß die Grundsteuer nach dem Einkommen
aus den Kauf. oder Pachtpreisen umgelegt werden soll, wonach der
Kataster, der in einem großen Lande Hunderte von Millionen kostet,
überflüssig wird. Im Folgenden wollen wir aus der angegebenen
Schrift, die, wie gesagt, unsere Theorie nicht zugiebt, aber practische
Erfahrungen aufweist, die dieselbe stützen, die Hauptdarlegungen
viedergeben.

„Die Nothwendigkeit einer endlichen Lösung der so viele Decen⸗
nien hindurch erwogenen und behandelten Frage hat die von vielen
Seiten stets verfochtene Ansicht, daß die Ueberwindung aller sich
darbietenden Schwierigkeiten nur durch die Aufnahme eines allge-
meinen Katasters gelingen könne, von Neuem in den Vordergrund
gestellt. Dies ist unleugbar der Weg, auf welchem früher in ein
zelnen Provinzen des preußischen Staates die Grundsteuer auferlegt