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Entstehung neuer Ungleichheiten, sowie die Vermehrung der be—
stehenden zu verhüten.

Um für die Beantwortung beider Fragen eine feste Grundlage
zu gewinnen, wird es lehrreich sein, zunächst zuzusehen, was das
Kataster in beiderlei Beziehung in dem Lande geleistet hat, welches
das großartigste Beispiel der Aufnahme eines Parzellarkatasters
gegeben hat, und von dem die Anregung zu ähnlichen Unterneh⸗
mungen anderer Länder im Laufe dieses Jahrhunderts vorzüglich
ausgegangen ist.

Die Grundsteuer in Frankreich ist nach dem Sprachgebrauch
der dortigen Gesetze keine Quotitätssteuer, sondern eine Repartitions-
steuer; das heißt, die von jedem Grundeigenthümer zu entrichtende
Steuer wird nicht nach einem für den Umfang des ganzen Reiches
geltenden gleichmäßigen Prozentsatze des katastrirten Reinertrages
ährlich bestimmt, vielmehr sind schon in den beiden ersten Decen—
nien dieses Jahrhunderts die von jedem Departement aufzubringenden
Kontingente festgestellt. Veränderungen derselben sind seit dem Jahre
1821 nur durch den — verhältnißmäßig nicht erheblichen — Zu-
wachs oder Abgang steuerpflichtiger Gegenstände, sowie durch Er—
höhung oder Herabsetzung der neben der Hauptsteuersumme zu er—
hebenden Zuschläge eingetreten. Das Verhältniß der Belastung
eines Departements gegen das andere ist durch diese Veränderung
nicht modificirt worden. Die Vertheilung der Kontingente auf die
Departements vor dem und bis zum Jahre 1821 ist aber nicht
nach dem Kataster bewirkt worden, aus dem einfachen Grunde,
weil dasselbe bis zu diesem Jahre noch nicht zum dritten Theile
vollendet war.

Sehen wir indeß etwas näher zu, auf welchem Wege denn
die Kontingente eines jeden Departements bestimmt worden sind.

Die Erhebung einer neuen, im ganzen Reiche gleichmäßig nach
dem Reinertrage des Grundeigenthums zu veranlagenden Grund-
steuer, an Stelle des bisher entrichteten sehr ungleichmäßigen Zwan.
zigsten, wurde im Jahre 1790 von der Constituante beschlossen.
Man schätzte den Reinertrag des Grundeigenthums damals auf
1200 Mill. Frances und setzte fest, daß von jedem Grundstück der