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Allein die Kontingente der Departements meinte man mit Hilfe
dieser Anhaltpunkte hinreichend ausgeglichen zu haben, und wollte
den Zweck und das Ziel des inzwischen (1808) begonnenen Par-
zellarkatasters (durch das Gesetz vom 30. März 1813) auf die
Verbesserung der Individualbesteuerung innerhalb eines jeden De—
partements beschränken. Damals zwar konnte dieses Gesetz noch
nicht aufrecht erhalten werden. Nach einer nochmaligen summarischen
Ausgleichung der Departementalkontingente kam man indeß schließ
lich auf diesen Grundsatz zurück.

Die Regierung der Restauration ließ es sich nämlich, bald nach⸗
dem sie in den Besitz der Gewalt gelangt war, angelegen sein, die
erneuerten Beschwerden der Departements über Ungleichheit der
Belastung einer gründlichen Prüfung zu entwerfen. Es wurden
lim Jahre 1817) besondere Kommissarien ernannt, welche das Ver⸗
hältniß des Steuerkontingents zu dem Reinertrage des Grundeigen-
thums in jedem Departement ermitteln sollten. Da zu dieser Zeit
das Parzellarkataster erst zum vierten Theile vollendet war und
sich außerdem noch, wie wir unten näher sehen werden, begründete
Zweifel dagegen erhoben, ob und inwieweit die Ergebnisse desselben
uberall brauchbar und zuverlässig seien, konnte dieses bei der Beur⸗
theilung der Beschwerden nicht allein und auch nicht überall in
erster Reihe maßgebend sein. Allerdings benntzten die Kommissarien
— wie sich das von selbst versteht — auch die Nachrichten, welche
man bei Gelegenheit der Katastrirung gesammelt hatte; doch waren
fie angewiesen, daneben noch auf die alten Matrikeln, die Declara
tionen der Eigenthümer, die Motive für die Vertheilung der älteren
Steuerermaͤßigungen, genug auf alle bisher benutzten Data Rück—
sicht zu nehmen. Anßerdem sollten sie sich besonders bemühen,
Pachtverträge und Kaufpreise zu ermitteln, deren man sich schon
früher zur Berichtigung der Katasterarbeiten bedient hatte. Nach
den Ergebnissen der nach diesen Gesichtspunkten angestellten Unter⸗
suchung wurden bis zum Jahre 1821 weitere Steuererlasse, zu—
sammen im Betrage von rund 18 Mill. Fr. bewilligt und auf die
ãberbürdet gefundenen Departements vertheilt, so daß die Prinzipal
summe der Staatsgrundsteuer nunmehr auf rund 154 Mill. Fr.