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Fälle vor, daß einige Grundstücke bis zur Hälfte ihres Reinertra-
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zis ihres reinen Ertrages und selbst noch weniger an Steuer ent
richteten. Diese Verschiedenheit in der Belastung ist seitdem nur
gewachsen, weil die nach 1817 noch bewilligten Steuererlasse nicht
sehr ausgedehnt waren (sie betrugen im Ganzen 18 Mill. Fr.) und
dagegen die seitdem eingetretenen Werthsveränderungen, wie man
ermessen kann, sehr beträchtlich gewesen sind.

Weniger begreiflich wird es für Viele sein, warum das mit einem
solchen Aufwande von Mühe, Zeit und Kosten aufgenommene Ka—
taster nicht benutzt wurde, um so bedeutende Verschiedenheiten der
Steuerlast, welche bei dem summarischen Verfahren ihrer ersten
Vertheilung erklärlich und entschuldbar waren — in dem Maße,
als das Kataster vorschritt, auszugleichen.

Unter den Gründen, weshalb dies nicht geschah, sind besonders
zwei hervorznheben. Einmal befand man die Ergebnisse des Kata
sters nicht für zuverlässig genug, um erwarten zu können, daß durch
eine nach dem Kataster bewirkte Vertheilung der Steuer die Gleich—
mäßigkeit der Belastung insbesondere zwischen entfernten und ver—
schieden angebauten Gegenden hergestellt werden würde. Zweitens
scheute man sich vor der mit einer erheblichen Veränderung einer
lange Zeit hindurch forterhobenen Grundsteuer unzertrennlich verbun-
denen Erschütterung der Vermögensverhältnisse der Eigenthümer.

Was den zuerst angeführten Grund — den Mangel an Zuver—
lässigkeit der ermittelten Katastralerträge — betrifft, so wurde all-
gemein anerkannt, daß das Kataster, dessen Aufnahme in verschie—
denen Theile des Reichs gleichzeitig begonnen war, in den verschiedenen
Departements von vornherein nach verschiedenen Grundsätzen ausgeführt,
oder die Abschätzungen mindestens ungleich ausgefallen seien. Dazu kam,
daß die anfänglich ermittelten Katastralerträge in einigen Departements
in Folge sich geltend machender Einflüsse um 4, ja um die Hälfte herab
gesetzt waren, worauf denn fast alle Departements dem gegebenen Bei⸗
spiele folgten.

Das Gesetz selbst gewährte einen Anhalt zu diesem Verfahren,
indem es gestattete, daß man die Pachterträge zur Berichtigung der