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Katastralermittelungen benutze, und den Pachtertrag für den Rein—⸗
ertrag des Grundstücks nehme. Nun ist klar, daß die für die Be⸗
nutzung eines Grundstückes gezahlte Pacht nicht den vollen Rein-
ertrag desselben darstellt, indem der Gewinn des Pächters darunter
nicht begriffen ist. Noch mehr leuchtet ein, daß die Reduction der
ermittelten Katastralerträge nach Maßgabe der Pachterträge zu
ferneren Verschiedenheiten der Abschätzung führen mußte, da die
Zahl der ermittelten Pachterträge nicht sehr groß war, manche Ver—
schiedenheiten in den Bedingungen der Pacht vorkamen, und diese
ganze Operation nicht unter der Leitung und Oberaufsicht einer ein⸗
sigen Behörde vorgenommen worden war.

Hiernach wird es begreiflich warum auch Männer, welche die
Durchführung des Parzellarkatasters für ganz unumgänglich erklär⸗
ten, dasselbe dennoch nicht für geeignet hielten, um die Leistungs
fähigkeit von einander entlegener Provinzen danach zu messen.

Der zweite der hervorgehobenen Gründe — die Scheu vor einer
großen Erschütterung der Eigenthumsverhältnisse — hat sich in
Frankreich durch sein eignes Gewicht auch da geltend gemacht, wo
man von dem gewählten theoretischen Standpunkte aus ihm eine
Berechtigung kaum einräumen konnte. Die verschiedenen Provin-
zen des französischen Reiches hatten schon vor der Revolution sehr
verschiedene Grundlasten getragen. Diese Verschiedenheit bestand
auch nach der Revolution fort mit einigen Milderungen, die nach
allgemeinen Gesichtspunkten in summarischer Weise bewilligt worden
waren. So kounte es nicht fehlen, daß diese factisch fortdauernde
Verschiedenheit der Besteuerung einen Einfluß auf die Preise des
Grundeigenthums übte, was auch immer die Ansichten der Gesetz—
geber oder Finanzbehörden gewesen sein mochten. Daß der allge⸗
meine Wunsch der Steuerpflichtigen seit langer Zeit dahin gehe, die
Unveränderlichkeit der Grundsteuer ausgesprochen zu sehen, wird
bon glaubwürdiger Seite bezeugt. Man wird daher schwerlich
rren, wenn man es diesem allgemeinen Wunsche — neben den
Schwierigkeiten einer Umarbeitung des ganzen Katasters — zu—
schreibt, daß von einer anderweiten Vertheilung der Grundsteuer auf
die Departements seit 1821 Abstand genommen ist, so sehr diese