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samer Bewirthschaftung; die Lage derselben in der Nähe des Hofes,
einer Straße ꝛc. ꝛc. oder entfernt davon u. dgl. m. Doch sei es
unmöglich, bei Katastral-Ermittelungen hierauf Rücksicht zu nehmen.

Die Ansicht, daß ein Parzellarkataster unumgänglich sei, um die
Grundsteuer innerhalb der Gemeinden auf die einzelnen Grundstücke
vertheilen zu können, beruht hiernach weniger auf der Ueberzeugung,
daß das Ziel auf diesem Wege sicher und ohne große Schwierigkeiten
zu erreichen stehe, als auf der Voraussetzung, daß es keine anderen
geeigneteren Mittel dazu gebe. Männer, welche die Aufgabe auf
einem kürzeren, weniger Zeit und Mühe erfordernden Wege lösen
zu können glaubten, haben nicht gezögert, die Aufnahme eines
Parzellarkatasters als ein höchst mühevolles und dabei doch höchst
ansicheres und im Grunde erfolgloses Unternehmen zu bezeichnen.

Wenn nun hiernach das Kataster in Frankreich zur Ausgleichung
der Grundsteuer zwischen den verschiedenen Departements weder
zedient hat, noch geeignet ist, und auch die Angemessenheit seiner
Benutzung zum Zweck der Steuervertheilung innerhalb engerer
Bezirke von sachkundigen Männern entschieden bestritten wird, so
wird man zunächst vielleicht geneigt sein, dies den bei der Aufnahme
desselben unläugbar begangenen Fehlern und dem Mangel an Sorge
für dessen Instandhaltung und Revision beizumessen.

Daß das Kataster in den westlichen Provinzen des preußischen
Staates mit großer Umsicht und Genauigkeit aufgenommen ist und
man allen Fleiß darauf verwendet hat, dasselbe in brauchbarem Zu⸗
stande zu erhalten, wird allgemein anerkannt.

Die Grundsteuer ist nun auch wirklich in den westlichen Provin-
zen des preußischen Staates, wie bekannt, eine Quotitätssteuer, das
heißt, sie wird von allen Grundstücken durchgehend nach demselben
Prozentsatz des Katastralertrages erhoben.

Beide Provbinzen bilden einen gemeinsamen Katasterverband,
und die von ihnen aufzubringende Grundsteuer ⸗Hauptsumme wird
nach Maßgabe des Katasters auf alle Grundstücke gleichmäßig vertheilt.

Sehen wir indeß näher zu, welche Veränderung in der histo—
risch hergebrachten, vor der Durchführung des Katasters bestehenden
Belastung durch die nach Anleitung des Katasters vorgenommenen