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ihrer Verhandlungen beschwerten sich mehrere Katasterverbände wegen
Mißverhältnisses ihrer Abschätzung gegen andere Verbände. Ins-
besondere wurde geklagt, daß die vor 1825 abgeschätzten gegen die
später katastrirten zu niedrig geschätzt seien. Aber auch einige der
neu abgeschätzten Verbände fühlten sich unverhältnißmäßig belastet.
Namentlich wurde vielfach über zu hohe Abschätzung der Weinberge
gegen andere Kulturen geklagt. Mehrere dieser Beschwerden wurden
bdon der Katastralbehörde selbst für begründet anerkannt, und in
Folge davon schon in den Jahren 1834 —36 die Revision einiger
Verbände veranlaßt. Die Erledigung anderer, ebenfalls nicht abzu-
weisender, so wie die Prüfung der übrigen Beschwerden wurde der
vorzunehmenden Revision, deren Eintritt man schon bei den Be—
rathungen zu Godesberg als unmittelbar nach der Vollendung des
Katasters bevorstehend ansah, vorbehalten.

Daß nun die Revision des Werkes schon bei den Berathungen
äber die schließliche Ausgleichung der Katastralabschätzungen für noth-
wendig erkannt wurde und man erwartete, sie werde unmittelbar
nach seiner Vollendung beginnen, ist sicherlich kein günstiges Zeugniß
für die Vollkommenheit desselben. Noch weniger vortheilhaft ist
das Urtheil, welches der Provinzial Landtag von Westphalen über
das Kataster, sowohl während seiner Aufnahme, als nach seiner
Vollendung wiederholt ausgesprochen hat. Wir heben insbesondere
nochmals hervor, daß derselbe die Abschätzungen in Westphalen im
Vergleich mit denen in der Rheinprovinz für zu hoch erklärte. In
wie weit diese Beschwerde gegründet sein mochte, darüber zu ent—
scheiden, fehlt es uns an jedem näheren Anhalt. Doch können wir
die Aeußerung eines seit vielen Jahren bei der Verwaltung der
Grundsteuer in der Rheinprovinz thätigen Beamten nicht unerwähnt
lassen, wonach die vorgefundene Grundsteuerbelastung einer Gegend
aicht ohne Einfluß auf die Abschätzung des Grund und Bodens
geblieben sei, indem man habe vermeiden wollen, durch das Kataster
Ansprüche auf Ermäßigung der Grundsteuer unter Berufung auf den
54 des Gesetzes vom 30. Mai 1820 über Einrichtung des Abgabe
wesens zu begründen.

Bei der Unficherheit der Ergebnisse jeder Katastralermittelung,