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sobald es sich um Vergleichung von einander entfernter und ver⸗

chiedenartig angebauter Gegenden handelt und bei den mannig

fachen Störungen der Besitz- und Verkehrsverhältnisse, welche bei

einer erheblichen Veränderung der Grundsteuerlast unvermeidlich

sind, glauben wir, daß die historischen Verhältnisse überall einen

gewissen Einfluß auf die Ergebnisse des Katasters üben werden,

auch wenn die Landesgesetzgebung nicht noch einen besondern Anlaß

dazu giebt. Lassen wir es indeß auch dahin gestellt sein, inwieweit
eine nicht ganz gleichförmige Abschätzung dazu beigetragen haben
mag, daß das Kataster eine wesentliche Veränderung der Belastung
Westphalens gegen die Rheinprovinz nicht herbeigeführt hat, so
müssen wir doch auf das Entschiedenste der bon dem Finanzwminister
Maaßen ausgesprochenen Ansicht beitreten, daß es kaum möglich
und ausführbar sein würde, eine Steuerausgleichung zwischen den
östlichen und westlichen Provinzen nach denselben Grundsätzen und
Formen eintreten zu lassen, wie zwischen der Rheinprovinz und
Westphalen. Die Durchführung des Katasters nach dem Muster
des in den westlichen Provinzen bestehenden für die ganze Monar ⸗˖
hie würde ohne Zweifel nur zur Bestätigung der in Frankreich ge⸗
machten Erfahrung dienen, daß das Kataster nicht geeignet sei,
um die Grundsteuer zwischen ganzen Provinzen danach auszugleichen.
Die Unsicherheit der Ergebnisse — wo man —V——
ander zu vergleichen hat — würde allzu augenscheinlich und fühlbar
sein, als daß man es würde wagen können, wesentliche Verän⸗
derungen der bestehenden Verhältnisse — welche stets ihre großen
Bedenken haben, — auf so schwankende Grundlagen hin eintreten
zu lassen.

Wir haben nun noch die zweite Frage zu erörtern, in wie weit
das Parzellarkataster sich in den westlichen Provinzen des preußi
schen Staates bewährt hat, um zur Ausgleichung der Grundsteuer
innerhalb engerer Verbände, insbesondere der Kreise und einzelnen
Gemeinden zu dienen.

Daß in dieser Beziehung der Erfolg des Katasters ein günstiger
gewesen sei, dafür scheint zu sprechen, daß nach der Versicherung
des Generalkommissars des Katasters Beschwerden der Gemeinden