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desselben Katasterverbandes oder der einzelnen Grundbesitzer der—
selben Gemeinde über unberhältnißmäßige Belastung seines Wissens
niemals vorgekommen seien. Wenn indeß auch gern eingeräumt
wird, daß bei dem am Rhein befolgten Verfahren, wonach die un⸗
mittelbare Vergleichung durch den Augenschein die Hauptgrundlage
der Katastralabschätzung bildete, eine ziemlich gleichmäßige Ertrags-
ermittelung innerhalb der einzelnen Gemeinden und der eine mäßige
Anzahl von Gemeinden umfassenden Katasterverbände erreicht werden
kann; so genügt diese Thatsache doch nicht, um die Aufnahme eines
Parzellenkatasters für ein passendes Mittel zur Erhebung einer Grund.
steuer anzuerkennen.

Dieses Resultat — nämlich die gleichmäßige Abschätzung der
Grundstücke innerhalb engerer Verbände — kann auf einem ein
facheren, minder kostspieligen und weniger zeitraubenden Wege, als
die Aufnahme eines Parzellarkatasters ist, noch sicherer erreicht
werden, wovon wir unten näher handeln werden.

Auf der andern Seite legt das System eines Katasters, wegen
des höheren Zieles, welches man dabei grundsätzlich verfolgt, auch
der Erfüllung dieser nächsten Aufgabe auf die Dauer immer größere
Hindernisse in den Weg.

Das Kataster hat seinem Wesen nach die Aufgabe, die Gleich—
mäßigkeit der Abschätzung auf umfangreicheren Gebieten soweit als
möglich herbei zu führen. Aus diesem Grunde müssen die für
die Abschätzung gegebenen Normen und Tarife so allgemein gehal-
ten werden, daß sie für Gegenden von sehr verschiedener natürlicher
Beschaffenheit und Kultur noch anwendbar sind; man kann sich den
besonderen Verhältnissen einer Gegend dabei nicht so eng anschließen,
als dies möglich und zweckmäßig wäre, wenn es nur auf die
Abschätzung dieser Gegend allein ankäme. Es wird also schon der
erste Schritt mit Rücksicht auf das zu erreichende höhere Ziel beengt.

Sehen wir indeß davon ab, und nehmen wir an, daß die Ab⸗
schätzung innerhalb der Gemeinden und Kreise oder engsten Kataster-
berbände bei der Aufnahme des Katasters hinreichend gleichmäßig
bewirkt sei.