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daher wird die Vertheilung neuer Abgaben nach dem Kataster, ins—
besondere die Erhebung von Grundstener-Zuschlägen zur Bestreitung
von Gemeinde-, Kreis. und Provinziallasten, von Jahr zu Jahr
mißlicher.

Man wird hierauf erwiedern, daß ein Kataster selbstredend nicht
für alle Zeiten entworfen sein könne, sondern daß zu seiner Instand ·
haltung allerdings eine periodische Revision unumgänglich sei, daß
eine solche indeß auch durch das rheinischwestphälische Grundsteuer—
gesetz wirklich angeordnet sei. Wir bemerken hiergegen, daß die
Schwierigkeiten einer Aufgabe durch eine gesetzliche Bestimmung
über das, was in Zukunft geschehen solle, noch nicht beseitigt sind.
Sonst wäre die Grundstenerangelegenheit bereits im Jahre 1810
erledigt. Die Revision eines Katasters ist kein leichtes Unternehmen;
es sind dabei großentheils dieselben und in mancher Beziehung noch
größere Hindernisse zu überwinden, als bei seiner Aufnahme. Inner⸗
halb eines engen Bezirks ist es nicht schwer, die Veränderungen
des Werthes zu bemerken und ihnen zu folgen, also die Grund⸗
tteuerrollen jährlich oder auch alle 258 Jahre denselben entsprechend
zu berichtigen, wie das Beispiel vieler Städte, in welchen städtische
Grundsteuern erhoben werden, genügend beweist.

Sobald das Kataster dagegen auf ein großes Gebiet ausge⸗
dehnt ist, auf welchem die Gleichmäßigkeit der Abschätzung und Be—
steuerung erhalten werden soll, wird die Sache ungleich schwieriger.
Die angemessene Berücksichtigung der in einzelnen Gegenden eingetre⸗
tenen, oft sehr bedeutenden Werthsveränderungen ist bei einer Re—
bision in manchen Beziehungen noch mißlicher, als bei einer ganz
neuen Aufnahme. Es fehlt an gleich vielfältigen und mannigfachen
Vergleichungspunkten; es fehlt an der Uebung und Erfahrung der
Beamten, welche durch Vollführung der umfassenden Arbeiten einer
Katasteraufnahme erlangt wird. Dazu übt die Rücksicht, daß die zu
entrichtende Steuer eines Ortes oder einer Gegend, welche durch
locale Ursachen einer bedeutenden Werthsteigerung des Grundeigen⸗
thums sich erfreut und dabei mit einem großen Gebiete zu einem
Katasterverbande vereinigt ist, sehr erheblich erhöht werden müßte,
unfehlbar einen großen Einfluß. Bei einer Revision des Katasters