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sind empfindliche Verletzungen der Lokalinteressen nicht zu vermeiden,
ohne daß dieselben darum von einer merklichen Wohlthat für den
ganzen Verband begleitet wären. Eine erhebliche Ermäßigung der
Grundsteuer für den ganzen Verband ist nämlich, abgesehen davon,
daß der Umfang der Orte und Gegenden, welche sich eines besonde⸗
ren Aufschwunges ihres Wohlstandes erfreuen, im Vergleich zu dem
ganzen Katasterverbande der Regel nach nur gering ist, schon des ·
wegen nicht zu erwarten, weil die Revision beträchtliche Kosten
verursacht, welche von dem Verbande besonders aufgebracht werden
müssen.

—A ist, daß ein Kataster bald un-
brauchbar werden muß, wenn man es nicht in Gemäßheit der im
Laufe der Zeit eintretenden Werthsveränderungen des Grundeigen⸗
chums berichtigt, so sehr hat man doch überall gezögert, zu einer
Revision des Katasters zu schreiten, in richtiger Voraussicht der Un
zufriedenheit, die man dadurch ziemlich allgemein hervorrufen würde.

In Frankreich ist es zu einer allgemeinen Revision des Kata
sters, wie wir schon erwähnten, bis jetzt überhaupt nicht gekommen,
und liegt eine solche auch keinesweges in den Wünschen der Grund
besitzer. Nachgerade dürfte dieselbe auch geradezu unmöglich, und
zu einer wirklichen Berichtigung des Katasters dessen völlige Um
arbeitung oder vielmehr neue Aufnahme unumgänglich geworden
sein. In den westlichen Provinzen des preußischen Staates er
wartete man zwar, wie wir oben erwähnten, bereits während der
Beschäftigung mit der Berichtigung des Katasters die Revision des—
selben unmittelbar nach seiner Vollendung, weil man sich damals
aicht im Stande fühlte, allen bemerkbar gewordenen Mängeln des—
selben sofort abzuhelfen. Das einige Jahre nach der Vollendung
des Katasters erlassene Grundsteuergesetz setzte auch fest, daß eine

Revision des Katasters nach Maßgabe einer besonderen Verordnung
darüber periodisch statthaben sollte. Indeß verzögerte sich der Er⸗
laß dieses Gesetzes bis zum Jahre 1844, und es sind weitere
10 Jahre verflossen, ohne daß es zur Ausführung der Revision ge⸗
kommen ist, obwohl dieselbe nach der erwãhnten Verordnung sofort
in Angriff genommen werden sollte. Jetzt beabsichtigt die Staats