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müssen, wie wir Beispiele davon sowohl in den westlichen als in
den östlichen Probinzen vor Augen haben.

Jede plötzliche und dabei an und für sich beträchtliche Erhö—-
hung der Grundsteuer, welche dann für einen Zeitraum von minde
stens 30 Jahren, wahrscheinlich für eine noch längere Zeit, stehen
bleibt, muß einen Einfluß auf den Werth des Grundeigenthums
üben und trifft daher unvermeidlich das Vermögen des Besitzers.

Wenn hiernach Viele Ursache haben werden, der Ausführung
der Revision entschieden entgegen zu sein, so werden nur Wenige
eine Erleichterung davon zu erwarten haben. Denn die Kosten
dieser Maßregel sind eine neue gemeinsam zu tragende Last. Das
Parzellarkataster kann hiernach auch zur Vertheilung einer Last
auf die Grundstücke eines engeren Bezirkes nicht für geeignet gehal-
len werden, weil die Operationen seiner Aufnahme und Berichtigung
zu schwerfällig und kostspielig sind, um den schnellen Wandelungen
n dem Werthe des Grundeigenthums alsbald folgen zu können,
und weil periodische Revisionen in längeren Zeiträumen von Erschüt
terungen der Eigenthumsverhältnisse unzertrennlich sind.

Dieser praktischen Beschaffenheit wegen haben die Kataster
selbst ohne Zweifel dazu beigetragen, daß die Grundsteuer so vielfach
die Naiur einer Rente angenommen hat, so sehr auch das Princip
des Katasters einer solchen Auffassung oder Umgestaltung der Grund-

steuer widerstreitet. Nur durch die Rücksicht auf die praktischen
Schwierigkeiten und nachtheiligen Folgen eines Katasters wird es
erklärlich daß in denselben Edicten, welche eine neue Vertheilung
der Grundsteuer anordneten und durch die Pflicht der Bürger, die
Staatskosten mit gleichen Schultern zu tragen, begründeten, den
Grundbesitzern dennoch fortan die Unveränderlichkeit der Grundsteuer
für ewige Zeiten zugesichert wurde; daß in Frankreich — wo man
das Kataster beschloß, um die Grundsteuer im ganzen Reiche gleich
mäßig vertheilen zu können — dasselbe dennoch, bald nachdem man
seine Ausführung in Angriff genommen hatte, anf eine ganz unter—
geordnete Anwendung beschränkt wurde.

Auf der andern Seite ist nichts einleuchtender, als daß ein
Kataster gänzlich unbrauchbar werden muß, wenn es im Wechsel