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aller Verhältnisse unverändert stehen bleibt, und daß es einer fort—
dauernden Berichtigung des Maßstabes der Grundsteuerbertheilung
bedarf, weil sowohl die Bedürfnisse des Staates wachsen, als noch
viel mehr die der Gemeinden, Kreise und Provinzen. Die zu lö—
sende Aufgabe ist daher nicht die Beschaffung einer für alle Zeit
hin feststehenden Summe, sondern der durch die jedesmaligen Be—
dürfnisse erforderten und im Allgemeinen wachsenden Mittel.

Zur Lösung dieser Aufgabe können wir in dem Parzellarkataster
nicht den geeigneten Weg erkennen, sondern müssen der Ansicht der
Männer beitreten, welche die auf die Aufnahme eines solchen ver—
wendeten Kräfte an Zeit, Mühe und Mitteln zum größten Theil
für verloren erachten.“

„In England, sagt Knies weiter, wird das Grundeigenthum
gegenwärtig bei zwei verschiedenen Veranlassungen und nicht ganz
nach denselben Grundsätzen geschätzt: einmal aus Veranlassung der
Communalsteuern, welche fast ausschließlich vom Grundeigenthum
getragen werden; zweitens Behufs der Einkommensteuer, welche in
England, wie bekannt, nicht nach dem Gesammtreineinkommen jeder
steuerpflichtigen Person, sondern nach dem Reinertrage jedes Ge—
werbes und Geschäftes veranlagt wird. Die den Communalsteuern
zu Grunde liegende Schätzung wird von den Communalbehörden
bewirkt. Der größte Theil der Communalabgaben wird von den
einzelnen Kirchspielen getragen und nach dem Fuße der Armensteuer
oertheilt. Die Abschätzung des Grundeigenthums Behufs der Armen ⸗
steuer geschieht der Regel nach durch die Armenvdäter, d. i. Einsassen
des Kirchspiels, welche für verschiedene mit der Armenpflege verbundene
Geschäfte von den Friedensrichtern ernannt werden. Auf Antrag
der Bezirksarmenräthe können auch besondere Taxatoren mit der
Abschätzung des Grundeigenthums beauftragt werden. Das Grund-
eigenthum soll nach den Bestimmungen des Gesetzes seinem vollen
jährlichen Pachtertrage nach geschätzt werden, und grundsjäzzlich ist
jede Veränderung des Ertrages auch sofort zu berücksichtigen. So—
wohl die Armendbäter können die Abschätzung so oft erneuern und
verbessern als sie wollen, als auch die Steuerpflichtigen können eine
Revision der Abschätzung ihres eigenen Gutes sowie der benachbarten