336 —
übergeben, welcher dieselben sorgfältig durchgeht und die Schätzung
nach Befinden erhöht. Der so festgestellte Ertrag wird dem Grund—
besitzer bekannt gemacht, unter dem Anheimgeben, bei den General—
Commissarien für die Einkommensteuer — einem Collegium aus den
wohlhabenderen Grundbesitzern des Bezirks — dagegen zu appelliren.
Auch steht es sowohl dem königlichen Beamten, wenn ihm die vor⸗
handenen Materialien ungenügend erscheinen, als auch dem Steuer-
pflichtigen frei, eine besondere Abschätzung des Grundstücks durch
einen Sachverständigen zu verlangen, auf Grund deren die General-
Commissarien dann schließlich entscheiden. Genug, das Wesentliche
des in England befolgten Verfahrens besteht darin, daß der Werth
des Grundeigenthums nach Anleitung und Maßgabe der Thatsachen,
welche der Verkehr selbst darbietet — der Pachtpreise — fortlaufend
und jährlich von Neuem festgestellt wird, und daß ferner die Er⸗
mittelung des Reinertrages zunächst in dem engen Kreise des Kirch.
spiels von dort angesessenen, mit allen Lokalverhältnissen genau be⸗
kannten Personen bewirkt, für die Ausgleichung der Abschätzung zwi⸗
schen den verschiedenen Kirchspielen aber durch ein Collegium von
Grundbesitzern aus einem größeren Bezirke unter Mitwirkung besol⸗
deter Beamten gesorgt wird.

Dasselbe Verfahren wird der Hauptsache nach in den vbereinigten
Staaten von Nordamerika angewendet, mit den Modificationen,
welche die Verschiedenheit der wirthschaftlichen Verhältnisse und po
litischen Verfassung von selbst mit sich bringen. Die durch den Ver—
kehr festgestellten Thatsachen sind hier die Kaufpreise, da Verpach
tungen höchst selten vorkommen. Dem entsprechend wird die Steuer
auch nicht in Procenten des Reinertrages, sondern in pro Mill des
Lapitalwerthes ausgedrückt.

Die erste Abschätzung des Grundeigenthums geschieht innerhalb
der Gemeinde und zum Zwecke der Gemeindesteuern durch Beamte,
die hier, wie fast überall, vom Volke gewählt werden und für ihre
Mühewaltung eine Entschädigung empfangen. Die Abschätzung wird
ährlich wiederholt.

Dafür, daß die Gleichmäßigkeit der Abschätzung innerhalb der
Gemeinde erreicht wird, bürgt die Offenlegung der Steuerrollen und