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Da die Münzen den verschiedenen, im Verkehr vorkommenden
Preismengen angepaßt werden müssen, so hat man sich genöthigt
gesehen, sie aus mehreren Metallen zu verfertigen. Gold, Silber,
Kupfer sind die gewöhnlichen Münzmetalle. Die Preise derselben
verhalten sich ungefähr wie 1610, 102, 1. Kupfermünzen sind nur
zur Bezahlung der kleinsten Gegenwerthe tauglich und zur Versen-
dung nicht geeignet. Ihr Preisberhältniß gegen Silber und Gold—
münzen muß gesetzlich und unveränderlich sein, weil sonst in dem
täglichen kleinen Verkehr die beschwerlichste Verwirrung eutstehen
würde, und bei der Geringfügigkeit des Betrages ist es unschädlich,
wenn eine Kupfermünze höher gerechnet wird, als sie nach ihrem
Gehalte an Kupfer verdiente. Bei den beiden edlen Metallen ber—
hält es sich anders. Ihr Preis hängt von den Frachtkosten so wenig
ab, daß er von den Gewinnungskosten in sehr entlegenen Gegeuden
bestimmt werden kann und im gesammten Welthandel sich ziemlich
gleichförmig von Land zu Land stellt. Wenn nun von der Re—
gierung ein gewisser Preissatz der Gold- und Silbermünzen gegen.
einander vorgeschrieben wird und der Handelspreis der beiden rohen
Metalle hiervon merklich abweicht, so entsteht ein Antrieb, die
Münzen des gesetzlich zu niedrig gewürdigten Metalles einzuschmel.
zen oder auch ohue diese Veränderung außer Landes zu senden.
Die Folge hiervon ist, daß dieselben, wenigstens die vollwichtigen
Stücke, ans dem Umlauf verschwinden, was nicht bloß den Verlust
der aufgewendeten Prägekosten, sondern auch einen empfindlichen
Mangel an guten Umlaufsmitteln bewirkt. Es ist daher rathsam,
nur eins der beiden edlen Metalle als das wahre Preismaß und
gesetzliche Zahlungsmittel auzunehmen.
In den Vereinigten Staaten war durch Congreßacte vom
18. Januar 1837 bestimmt, daß aus einer Troy-Unze Münzgold
(c fein) 1838 Eagles à 10 Dollars, und aus dem Troy · Pfund
Münzsilber (5h fein) 134838 Dollars geprägt werden sollten, was
ein Werthverhältniß des Goldes zum Silber von 1:15,99 ergiebt,
so wie ferner, daß die Goldmünzen zu ihrem Nominalwerthe
von resp. 10 und 5 Dollars gesetzlihes Zahlungsmittel seien.
Schon vor 1848 aber konuten vollwichtige grobe Silbermünzen sich