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In Westindien, wo früher die Piaster ganz vorwiegend das all—
gemein eirculirende Medium bildeten, hat die Goldwährung in den
letzten Jahren mehr und mehr Geltung erlangt, in den britischen
Besitzungen die Sovereigns, in St. Thomas und anderswo die
amerikanischen Eagles.

Eine gauz entschiedene Reaction gegen die Goldwährung hat
seit 1848 eigentlich nur im britischen Ostindien stattgefunden. Laut
einer Bekanntmachung des Generalgonverneurs vom 22. December
1852 ist nämlich den öffentlichen Kassen durchaus verboten, Gold⸗
münzen in Zahlung anzunehmen, selbst zu der ursprünglichen Werth—
relation des dortigen Münzgesetzes vom Jahre 1835, und ist den
Goldmünzen ausdrücklich der Charakter von lediglich einer Waare
beigelegt worden.

In Dentschland ist auf der ersten Wiener Münzeonferenz im
Jahre 1855 von Seiten Oestreichs die Ebentualität einer Aufnahme
der Goldwährung in vorläufige Anregung gebracht worden, ist
aber dem entschiedensten principiellen Widerstreben der Zollbereins-
staaten begegnet.

Seit langen Zeiten sind in Deutschland zwei Rechnungsarten
inn Münzwesen vornehmlich üblich gewesen, die eine im Süden, die
andere im Norden; dort die Rechnung nach Gulden zu 60 Kreuzern,
hier die nach Thalern, welche größtentheils in 24 Groschen, in einem
Theile Niedersachsens in 48 Schillinge zerfielen, in einem andern

in 836 Mariengroschen, in Böhmen und Schlesien in 30 Kaiser⸗
groschen u. s. w. Aber bei der großen Anzahl der Reichsstände
wurden diese Münzen durch ganz Deutschland in solcher Verschie—
denheit ausgeprägt, daß Handel und Verkehr dadurch vielerlei Be—
schwerden erfuhren, und schon seit dem 17. Jahrhundert wiederholt
zwischen einzeluen Fürsten die Annahme eines gleichmäßigen Münz
fußes bestimmt wurde. Jedem der berschiedenen Münzfuße, welche
in Deutschland Geltung hatten, lag die Cölnische Mark feines Silber
zu Grunde, und es wurde bestimmt, wie viele Gulden oder Thaler
aus derselben zu prägen wären. So wurden nach dem Lübischen
Fuße 171 Gulden oder 113 Thaler aus der Mark geprägt, nach
dem Leipziger Fuße 18 Gulden oder 12 Thaler, nach dem Con⸗