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Papiergeld — so weit diese Benennung hier statthaft ist — die
Basis des eirculirenden Mediums gebildet hatte.

Während dieser ganzen Zeit nun war die Bank in der Emis—
sion ihrer Noten thatsächlich an keine Schranke gebunden und, durch
die Gewinne des Discontirgeschäfts verlockt, ließ sie sich angelegen
sein, ihre Noten, ohne auf etwas anderes, als diesen ihren eigenen
Vortheil Rücksicht zu nehmen, möglichst zu vermehren: während der
Gesammtbetrag ihrer Noten sich nur auf 93 Mill. i. J. 1797 belief,
stieg derselbe durchschnittlich auf L. 15,000,000 i. J. 1801; L. 16900 000
i. J 1807; L. 28, 400,000 i. J. 1812, und L. 27,300,000 i. J. 1817
(nach anderen Angaben resp. L. 28,368,295 und L. 29,543,780);
i. J. 1822 dagegen nach wiederaufgenommener Baarzahlung sank der⸗
selbe auf L. 18,600.000. Nach Maßgabe der in den bezeichneten
Jahren in den Kellern der Bank durchschnittlich vorhandenen Vor
räthe an Barren und abgesehen von der Schuld der Regierung
waren von der obigen Emission nicht repräsentirt, d. h. nicht gedeckt
durch Baarvorrath: L. 13,200000 i. J. 1802; L. 14 200,000 i. J.
1807; L. 23,400 000 i. J. 1812 und v. 21,300,000 i. J. 1817, da-
gegen nur L. 9,100,000 i. J. 1822.

Die Einstellung der Baarzahlungen Seitens der Bank blieb
anfänglich und während der ersten Jahre ohne merklichen Einfluß
auf den Werth der Noten, hauptsächlich, weil die leitenden Kauf ·
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Nennwerthe nach wie vor anzunehmen. Allein die vorbezeichnete
Ueberemission, die ohne Zweifel das Bedürfniß weithin überstieg,
konnte nicht wohl ohne alle Reaction auf den Werth der Noten dem
Golde gegenüber bleiben, und bereits 1801 machte sich denn auch
zuerst eine merkliche Entwerthung geltend: bis dahin ward für die
Unze Troy Gold nur ihr gesetzlicher Preis von L. 3. 178. 104 d4. in
Banknoten gezahlt; nun aber mußten für die Unze L. 4. 538 gezahlt
werden, was bereits eine Entwerthung von 8,88 darstellte; von
1803 bis 1809 dagegen betrug die Entwerthung nur 2,68;
1810 plötzlich 18355, 1812: 207, 1813: 229, 1814 endlich
251, d. h. für die Unze Gold mußten anstatt L. 3. 17 8. 104 d.
nicht weniger als L. 5. 48. gezahlt werden. Nach Beendigung des