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22. März 1826 „zur Limitirung, und, nach einem gewissen Zeit⸗
raume, zum gänzlichen Verbote der Emission von promissorischen
Noten unter einem festgesetzten Betrage in England.“

In Gemäßheit dieser Acte wurden alle zur Zeit in England
cireulirenden Banknoten von unter L. 5 allmälig zurückgezogen,
und, damit für den Verkehr keine Störung erwachse, durch eine ent
sprechende Summe geprägter Münzen zur Vermittelung der Zah
lungen zwischen 1 und 5 L. St. ersetzt. Man hat den Gesammt⸗
betrag der in dieser Weise eingezogenen Appoints und der an ihre
Stelle getretenen Goldmünzen, die in der öffentlichen Münze ge—
prägt und von dieser ausgegeben wurden, verschieden auf 20 bis
30 Millionen L. St. geschäßt. Es läßt sich sehr bezweifeln, ob
diese gänzliche Unterdrückung kleiner Banknoten und deren Ersetzung
durch Goldmünzen in dem beabsichtigten Sinne gewirkt hat; selbst
im kleineren Verkehr bieten Noten — vorausgesetzt, daß sie in jedem
Augenblicke einlösbar und in diesem Sinne Papiergeld sind, viel-
fach Vorzüge gegen Metallgeld, und jenem Uebelstande hätte wirk
sam dadurch vorgebeugt werden können, wenn man, wie es später
in Betreff der größeren Noten geschah, die Emission an gewisse
Bedingungen, namentlich Deckung durch genügenden Baarvorrath
geknüpft hätte; in Irland und Schottland, auf welche Länder sich
jene Acte nicht erstreckt, haben diese kleinen Abschnitte erfahrungs
mäßig zu keinem Mißbrauche Veranlassung gegeben, dem Verkehr
vielmehr sehr wesentliche Erleichterung gewährt und sie sind daher
dort stets sehr beliebt geblieben.

Demnächst aber und unmittelbar nach Emanation des so eben
erwähnten Gesetzes kam die Reihe an die Bank von England selbst.
Es ward die erste Att an deren vorzüglichstes Monopol gelegt.

Durch eine Parlaments-Acte vom Jahr 1799 1800 war das
Privilegium der ausschließlichen Emission bon Vanknoten, das die
Bank von England seit 1707 besessen, das aber inzwischen als er⸗
loschen betrachtet ward, zu Gunsten der Bank als Compensation
einer der Regierung als Darlehen vorgestreckten Summe von 20
Millionen L. St. ausdrücklich bestätigt und erneuert worden. Kraft
dieses Privilegiums war die Emission von promissorischen Noten