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Zeitungsblatte des betreffenden Ortes oder Distrikts Seitens des
Stempelamtes veröffentlicht.

So vortrefflich diese Acte im Allgemeinen nun auch wirkte, so
machten sich doch im Laufe der Zeit mehrfache Mängel fühlbar; bei
der steigenden Wichtigkeit dieser Banken erschien es auch zweckmäßig,
denselben Corporationsrechte zu verleihen, und in Rücksicht hierauf
anderweite entsprechende Modificationen einzuführen. Diese Gründe
führten zu der sehr ausgedehnten und umfassenden Acte von 1844
zur, Regulirung der Joint-Stock-Banken in England“', die jedoch
die alte Acte nicht aufhob oder modificirte, wohl aber es in die
Wahl der unter derselben begründeten Banken legte, unter diese neue
Acte zu treten.

Diese Acte, welche demnächst auf Schottland und Irland aus.
gedehnt wurde, bietet eine bemerkenswerthe Uebereinstimmung mit
der Actiengesellschaftsacte vom Jahre 1856, sofern hier wie dort
zunächst der Grundsatz der Oeffentlichkeit unbedingt vorwaltet und
in größtmöglicher Weise durchgeführt ist. Freiheit einerseits, Oeffent⸗
lichkeit und Verantwortlichkeit andrerseits. Dagegen unterscheidet
sich die Acte für die Actiengesellschaften von der für die Banken in
Bezug auf die Haftbarkeit der Theilnehmer, indem jede Bankgesell.
schaft nur mit unbeschränkter solidarischer Haftbarkeit aller Theil
aehmer begründet werden kaun, die Actiengesellschaft aber mit be—
chränkter. Der Verfasser der oben genannten Schrift über das
englische Actienwesen spricht sich wie aus den folgenden seinem Buch
entnommenen Darlegungen sich ergiebt, für die beschränkte Haftbar—
keit aus. Bis zur Emanation der BeschränkteHaftbarkeits Acte von
1855, sagt er, war die Gesetzgebung über Handelsgesellschaften in Eng
land (dem eigentlichen England) äußerst und in eigenthümlicher
Weise streng: wer immer ein Unternehmen begann, sei es für sich
allein oder in Gemeinschaft mit Anderen, war für alle Schulden
dieses Unternehmens solidarisch verantwortlich, so daß, sollte selbst
nur ein kleiner Theil seines Vermögens in diesem Unternehmen an
gelegt sein, dennoch das ganze Vermögen bis zum lezzten Heller
haftbar blieb. In den Prospecten der Actiengesellschaften, nament⸗
lich in den letzteren Jahren, fanden sich zwar häufig Phrasen, wie