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oder mehrere Actien, und haben die Genugthuung, Theilnehmer
einer Bank zu sein. Geht man hiernach auf die Bestandtheile der
Aetiengesellschaften zurück, so findet sich, daß sie zum überwiegenden
Theile aus den Beiträgen solcher unbemittelten, sogenannten kleinen
Leute bestehen — kleinen Gewerbtreibenden, kleinen Rentnern,
Wittwen und überhaupt einzelnen Personen, ja Dienstleuten selbst,
die etwa das geringe Erbthum, oder die Ersparniß langer Jahre,
einzige Stütze und Hülfsquelle des Alters, in dieser Weise angelegt
haben, in der Hoffuung, daß ihre Einlage dort so sicher sei, wie
etwa in der Sparkasse, und jedenfalls höheren Gewinn bringe.
Fine Zeitlang geht Alles gut; alle Hoffnungen erfüllen sich, hohe
Dividenden werden vertheilt. Aber ein Rückschlag kommt: die Ge—
sellschaft wird insolbent und die Glieder derselben verlieren ihre
eingelegten Gelder; doch das nicht allein: sie sind bei unbeschränkter
Haftbarkeit haftbar für alle Schulden des Unternehmens, von dem
sie eben nichts Anderes und nichts Näheres wußten, als daß sie
des Vorzugs genossen, Theilnehmer zu sein. Werden die Schul ·
den nun gedeckt durch das Capital und die Activa der Bank, so
tritt allerdings eine Befreiung von weiterer Haftbarkeit ein — mit
dem Verluste ihres Vermögens, so weit dasselbe in dem eingeleg
len Capitale bestand. Wie aber, wenn die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft noch die Activa übersteigen? Die Gläubiger gehen in
diesem Falle zurück auf die einzelnen Theilnehmer, die Actionäre:
allein diese sind unbemittelt, und können daher nichts weiter zahlen.
Was wird in solchem Falle also aus der unbeschränkten Haftbar⸗
keit? Giebt es aber unter den Actienbesitzern bemitteltere Personen,
so können die Creditoren freilich auf diese rekurriren, zur ganzen
Höhe ihrer Forderung, oder, eventuell, zur ganzen Höhe des Ver—
mögens jener. Das ist die Wirkung der unbeschränkten Haftbar⸗
keit. Bei Pribatgesellschaften, d. h. solchen, die nur aus wenigen
Theilnehmern bestehen, ist dieser Grundsatz ein völlig berechtigter,
und ebenso seine thatsächliche Wirkung; denn hier kennen sich die
Theilnehmer persönlich, und jedem sind die persönlichen Verhältnisse
und Vermögensumstände des anderen wohl bekannt, wie alle an.
deren in Betracht kommenden Umstände. Ein jeder dieser Theil⸗